Zwischenurteil

Urteil, bei dem über einen - meist prozessrechtlichen - Zwischenstreit entschieden wird.

Durch Zwischenurteil wird nicht wie beim Teilurteil über einen Teil des Streitgegenstandes oder allein die Widerklage und nicht wie beim Vorbehaltsurteil auflösend bedingt über den Klageanspruch entschieden, sondern über einzelne oder mehrere einzelne Streitpunkte. Mit Zwischenurteil soll dieser Streit beigelegt werden, um das weitere Verfahren zu entlasten und ein Endurteil zu ermöglichen.

Das Zwischenurteil ergeht als Feststellungsurteil (Ausnahme § 135 Absatz 2 ZPO).

Es bindet das Gericht bei seinen späteren Entscheidungen (§ 318 Zivilprozessordnung).

Zumeist betrifft das Zwischenurteil verfahrensrechtliche Streitpunkte.
Die häufigsten Entscheidungen, die durch Zwischenurteil getroffen werden können, sind:

  • die Zulässigkeit der Klage oder eines Rechtsmittels (§ 280 ZPO, § 109 VwGO, § 97 FGO)
  • die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung (§ 238 ZPO, § 109 VwGO)
  • die Unterbrechung des Verfahrens (§ 241 Absatz 1 ZPO)
  • die Verpflichtung zur Vorlegung einer Urkunde (§§ 422, 423 ZPO)

Als "unechte Zwischenurteile" werden Urteile bezeichnet, in denen innerhalb eines Rechtsstreits ein Zwischenstreit zwischen einer Partei und einem Dritten endgültig entschieden wird (§§ 71 Absätze 1 und 2, 135 Absätze 2 und 3, 387, 402, 372a ZPO), das den Streit mit diesem Dritten endgültig entscheidet.

Fallgruppen, in denen ein unechtes Zwischenurteil möglich ist:

  • Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebenintervention (§ 71 Absätze 1 und 2 ZPO)
  • Entscheidung über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts für Zeugen und Sachverständige (§§ 387, 402 ZPO)
  • Entscheidung über die Weigerung zur Entnahme der Blutprobe zum Abstammungsnachweis (§§ 372a, 387 ZPO)

Zwischenurteile enthalten grundsätzlich keine Kostenentscheidung und können nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angefochten werden. Nur unechte Zwischenurteile regeln auch die Kosten und sind selbstständig mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Ein besonderes Zwischenurteil ist das Grundurteil. Dabei wird über den Grund des geltend gemachten Anspruchs entschieden (§ 304 ZPO, § 111 VwGO, § 130 SGG, § 99 FGO). Es entscheidet bei einer Zahlungsforderung darüber, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Die Höhe des Anspruchs ist dem darauf folgenden Betragsverfahren vorbehalten. Bezüglich der Rechtsmittel ist das Grundurteil - im Unterschied zu anderen Zwischenurteilen - als Endurteil anzusehen.

Praxistipp:

Ein Grundurteil sollte nur ergehen, wenn durch die Vorabentscheidung eine echte Verfahrensvereinfachung zu erwarten ist.