LG Aschaffenburg: Fahrschulwerbung ohne Angabe zur Führerscheinklasse wettbewerbswidrig

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Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 03.09.2013, Az.: 2 HK O 24/13, entschieden, dass die Werbung einer Fahrschule für ihre Preise wettbewerbswidrig ist, wenn für den Betrachter der Werbeanzeige nicht erkennbar ist, auf welche Führerscheinklasse sich das unterbreitete Preisangebot bezieht.

Der Beklagte betrieb eine Fahrschule und warb mit folgender Aussage:

„Unser Adventsangebot:

Fahrstunden (auch Sonderfahrten) 32,50 €

Grundbetrag 150,- €

Prüfungsvorstellung/Theorie 50,- €

Praxis 110,- €

Anmeldung Theorie: Montag und Mittwoch 18.30 – 20.30 Uhr“

Die Richter am LG Aschaffenburg stuften die Werbung des Beklagten als irreführend und damit unlauter nach § 5a Abs. 3 UWG ein (Irreführung durch Unterlassen). Ein durchschnittlich informierter Verbraucher könne nicht erkennen, auf welche Führerscheinklassen sich das unterbreitete Angebot beziehe. Dadurch würden dem Verbraucher wesentliche Merkmale der angebotenen Dienstleistung vorenthalten. Erschwerend komme hinzu, dass bei bestimmten Führerscheinklassen die ausgewiesenen Entgelte von vornherein nicht anfallen könnten. Dieser Umstand hätte bei der Werbeanzeige berücksichtigt werden müssen. Zwar erklärte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung, die ausgewiesenen Preise würden für alle angebotenen Fahrzeugklassen gelten – dies änderte aber nichts an der Entscheidung des Gerichts. Unbestritten sei nämlich, dass die Beklagte gar keine Fahrstunden für LKW- und Busfahrten im Angebot habe, sodass eine Allgemeinverbindlichkeit für alle Fahrzeugklassen, wie sie mit der Werbeaussage suggeriert werde, gar nicht möglich sei.

Rechtsanwalt Matthias Lederer


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