Rechtstipp vom 18.01.2011

LG Bayreuth: Kein Anspruch des Gefangenen auf ein Arbeitszeugnis

Verschiedentlich erteilen Justizvollzugsanstalten Arbeitszeugnisse. Einen Anspruch hierauf hat der Gefangene jedoch nicht, wie die Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth jüngst festgestellt hat (LG Bayreuth, StVK 623/09 (13. UH), vom 04.01.2011).

Noch während der Haft begehrte der Antragsteller von der JVA Bayreuth ein Arbeitszeugnis. Zur Begründung führte er an, er habe von der Arbeitsverwaltung der JVA Nürnberg schließlich auch eines erhalten. Nach Ablehnung durch die JVA Bayreuth beantragte er nach § 109 StVollzG die gerichtliche Entscheidung. Er berief sich dabei auf § 109 GewO bzw. § 633 BGB sowie auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.

Die JVA ist dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung u.a. mit dem Argument entgegengetreten, wegen der Entlassung des Gefangenen sei Erledigung eingetreten. Im Übrigen unterliege der Gefangene der Arbeitspflicht nach Art. 43 Abs. 1 BayStVollzG, er stehe in keinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Aus der Bereitschaft anderer JVAs, ein Arbeitszeugnis auszustellen, könne keine Rechtsgrundlage abgeleitet werden.

Nach der Entscheidung des LG Bayreuth war der Antrag zwar zulässig. Er habe sich insbesondere auch nicht durch die Entlassung des Gefangenen nicht „erledigt”. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil es keine Rechtsgrundlage für das Begehr des Antragstellers gebe. Aus dem Strafvollzugsgesetz ergebe sich eine solche nicht. Die Vorschrift des § 312 Abs. 4 SGB III verpflichte die JVA lediglich zum Ausstellen der sog. Arbeitsbescheinigung. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung greife nicht. Die Tatsache, dass die JVA Nürnberg Arbeitszeugnisse ausstelle, reiche nicht für eine Einschränkung des Ermessenspielraums.


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