LG Berlin: Durchsuchung bei „Sat. 1 - Akte“-Produktionsfirmen rechtswidrig

Rechtsgebiete: IT-Recht, Strafrecht, Medien- und Presserecht
Rechtstipp vom 20.09.2011

Das Landgericht Berlin hat entschieden (Az.: 525 Qs 10/11 und 525 Qs 11/11), dass die im Jahr 2009 durchgeführte Durchsuchung von Räumen der „Sat. 1 - Akte"-Produktionsfirmen META Productions GmbH und Creta Editing GmbH durch die Amtsanwaltschaft Berlin rechtswidrig gewesen ist. Das Gericht bestätigte die Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnungen und sah darin einen Verstoß gegen die grundrechtlich garantierte Pressefreiheit.

Reporter der Produktionsfirmen hatten für den Beitrag aus der Reihe „Schweinerei der Woche" die Zentrale einer Hausverwaltung in Berlin aufgesucht, um dort über zweifelhafte Nebenkostenabrechnungen zu recherchieren.

Einige Wochen später wurde gegen die Reporter und Producerin wegen Hausfriedensbruch, Nötigung und Beleidigung ermittelt und von der Amtsanwaltschaft Berlin ein Durchsuchungsbeschluss erlassen, um die Namen der beteiligten Personen herauszufinden. Den angerückten Polizeibeamten nannten die Geschäftsführer die Namen, um die Produktion durch eine Durchsuchung nicht zu gefährden.

Das Landgericht Berlin bestätigt nicht nur das straflose und sachliche Verhalten des Reporters, auch ein aggressives Verhalten des Teams sei nicht erkennbar gewesen. Im Übrigen attestierte das Gericht der Amtsanwaltschaft auch schwere inhaltliche Verstöße gegen ihre Ermittlungspflicht. Vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses sei weder der Film ausgewertet, noch sei weiter ermittelt worden. Auf dieser Grundlage hätte niemals ein Durchsuchungsbeschluss erlassen werden dürfen. Deshalb stelle bereits die Herausgabe der Namen an die Polizei aufgrund der rechtswidrigen Durchsuchungsanordnungen einen Eingriff in die Pressefreiheit dar.

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