LG Düsseldorf: Aufbereitung von Druckerkartuschen als Patentverletzung?

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Am 11.06.2015 hat das Landgericht Düsseldorf die Entscheidungen in drei Patentverletzungsverfahren eines großen Herstellers von Laserdruckerkartuschen gegen mehrere Wiederaufbereiter verkündet und zugunsten des Patentinhabers entschieden.

Konkret wurde es drei Unternehmen verboten bestimmte Trommeleinheiten herzustellen, die für die Wiederaufbereitung gebrauchter Tonerkartuschen für Laserdrucker benötigt werden. Die beklagten Unternehmen bereiten gebrauchte Druckerkartuschen wieder auf, befüllen sie erneut und vertreiben sie als wiederbefüllt und damit im Ergebnis kostengünstiger als die Neukartuschen der Originalhersteller. Der Originalhersteller hatte nun versucht den Vertrieb der wiederaufbereiteten Kartuschen wegen der Verletzung eines Europäischen Patents auf die benötigte Trommeleinheit zu verbieten und damit nunmehr vor dem LG Düsseldorf auch Erfolg. Der Einwand der Erschöpfungswirkung vermochte hier nicht durchzudringen.

Ein Neu- oder Wiederherstellen kann nach deutschem Recht ein verbotenes Herstellen im Sinne des § 9 Nr. 1 Patentgesetz (PatG) darstellen, mit dem Rechtsverletzungsansprüche des Verletzten gegen den Verletzer begründet werden, wenn die erfindungswesentlichen Teile (auch in abgewandelter Form) neu geschaffen oder ersetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ("Palettenbehäter II") darf zwar ein Austausch bestimmter Bestandteile an einem in Verkehr gebrachten Exemplar auch von Wettbewerbern vorgenommen werden, die das Exemplar zu diesem Zweck in reparaturbedürftigem Zustand erwerben und nach erfolgter Reparatur an Dritte weiterveräußern, wenn dieser Austausch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentierten Erzeugnisses gehört. Maßgeblich ist aber, ob ein solcher Austausch nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme anzusehen ist, die die Identität der Gesamtvorrichtung als verkehrsfähiges Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt. Der bei Vorrichtungen der betreffenden Art an sich übliche Austausch eines Teils kann aber die Neuherstellung der Vorrichtung bedeuten, wenn die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgewechselten Teil in Erscheinung treten, weil die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beeinflusst. Nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 PatG ist zudem auch ein mittelbarer Patentschutz vorgesehen. In der Praxis wird häufig eine Kombination aus (neuer) Vorrichtung und (bekanntem) Austauschteil beansprucht und das Austauschteil dann so gestaltet und dimensioniert, dass es nur in dem konkret vertrieben patentgemäßen Produkt sinnvoll verwendet werden kann, um dann gegen Drittanbieter vorgehen zu können.

Seit geraumer Zeit bereits gehen manche Hersteller gegen Wiederaufbereiter auf patentrechtlichem Wege vor. Die rechtlichen Risiken lassen sich nur anhand des konkreten Einzelfalls belastbar einschätzen. Die Entscheidung des LG Düsseldorf hat jedoch gezeigt, dass die Wiederaufbereitung von Produkten trotz ihrer ressourcenschonenden und verbraucherfreundlichen Wirkung (patent-)rechtlichen Bedenken unterliegen kann.



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