LG Gießen verurteilt Helaba Dublin zur Rückabwicklung von Montranus III-Beteiligung nach Widerruf

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Das LG Gießen hat mit Urteil vom 15.01.2014 (Az 2 O 81/13) die Helaba Dublin verurteilt, an einen Anleger des Montranus III seinen Eigenanteil abzgl. erhaltener Ausschüttungen und zzgl Zinsen seit Anlage im Jahr 2005 Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils und weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung zu zahlen.

Der von Berlinghoff Rechtsanwälte vertretene Anleger konnte damit erstinstanzlich vollständig obsiegen.

Das Gericht folgte weder dem Verwirkungseinwand der Beklagten noch nahm es eine Anrechnung von Steuervorteilen vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zur Rechtslage bei den Montranus Fonds:

Nach einer Entscheidung des OLG München, Az.: 5 O 2167/11 zum Montranus II, die nach Rücknahme der Revision beim BGH in Rechtskraft erwachsen ist, und die auf die Beteiligungen Montranus I und III übertragbar ist, besteht das Widerrufsrecht aufgrund der fehlerhaften Belehrung unverändert, so dass es auch heute noch ausgeübt werden kann.

Dies entspricht auch der Rechtsauffassung etwa des OLG Frankfurt (Az. 19 U 26/11) oder des OLG Stuttgart, (Az.: 6 U 79/11).

Die Helaba Dublin verteidigt sich hinsichtlich der Fonds I und II allerdings nun mit dem Einwand der Verwirkung, da das Darlehen bereits zurück gezahlt wurden.

Wie das OLG München (Az. 5 U 4557/11) aber zutreffend ausführt, kann eine Verwirkung nicht eintreten, soweit der Anspruchsteller von seinem bestehenden Recht überhaupt keine Kenntnis erlangt hat. Ein Vertrauenstatbestand kann dann nicht eintreten. Die Anleger haben aber regelmäßig frühestens 2012, teilweise noch gar nicht Kenntnis von einem unverändert bestehenden Widerrufsrecht erlangt.

Nach der Entscheidung des OLG München können auf den Eigenanteil zudem 2 % Zinsen p.a. seit Anlage verlangt werden.

Zudem können Ansprüche gegen die beratende Bank in Betracht kommen, wenn diese nicht über erhaltene kick-backs aufgeklärt hat, OLG Celle 3 U 21/12.

Update:

Inzwischen hat die Helaba vor dem OLG Celle zur Vermeidung einer für sie negativen Entscheidung erneut ein Rechtsmittel zurück genommen bzw. den Anspruch anerkannt. Das OLG Naumburg hat die Helaba verurteilt und auch weitere Landgerichte (etwa Mainz) haben die Ansprüche der Anleger bestätigt.

Dennoch ist die Helaba bislang nach Erfahrung des Unterzeichners ohne Beschreitung des Klagewegs nicht zu einer Rückabwicklung bereit.

Weiteres Update:

Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 21.08.2013, 4 U 202/11 alle wesentlichen Punkte zugunsten der Anleger entschieden.

  1. Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam
  2. Es ist keine Verwirkung eingetreten (jedenfalls soweit zum Zeitpunkt des Widerrufs die Fremdfinanzierung noch nicht getilgt war)
  3. Es erfolgt keine Anrechnung von Steuervorteilen

Auch wenn in den Eingangsinstanzen immer noch vereinzelte Entscheidungen zu Ungunsten der Anleger ergehen, setzt sich die Serie der Niederlagen für die Helaba bei den Obergerichten damit fort.

Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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