LG Halle: Kein Widerrufsrecht bei Fertigarzneimitteln und individuell hergestellten Rezepturarzneimitteln

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Das LG Halle hat mit Urteil vom 08.01.2013, Az.: 8 O 105/12 entschieden, dass Fertigarzneimittel und individuell hergestellte Rezepturarzneimittel nicht dem fernabsatzlichen Widerrufsrecht nach den §§ 312d Abs. 1, 355 BGB unterfallen.

Eine Versandapotheke schloss in ihren AGB das Widerrufsrecht für den Versand von Arzneimitteln aus. Hierbei berief sie sich auf die Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Demnach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Gegen den Ausschluss des Widerrufsrechts klagte ein Verbraucherschutzverein. Die Richter am LG Halle wiesen die Klage ab. Der Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts gegenüber Verbrauchern sei mit der Ausnahmenvorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB vereinbar. Soweit es sich um individuell hergestellte Rezepturarzneimittel handele, seien diese klar nach Kundenspezifikation angefertigt bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten. Dies rechtfertige nach dem Gesetzeswortlaut einen Widerrufsausschluss.

Auch bei Fertigarzneimitteln greife die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ein, da es sich um einen Vertrag zur Lieferung von Waren handele, die „aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet" seien. Der Begriff der „Ungeeignetheit zur Rücksendung" sei hierbei weit auszulegen - auch eine rechtliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit rechtfertige den Ausschluss des Widerrufsrechts. Da Fertigarzneimittel nach einer Rücksendung an die Apotheke aus rechtlichen Gründen nicht mehr veräußert bzw. ein zweites Mal in den Verkehr gebracht werden dürfen, komme eine Rücksendung nicht in Betracht. Eine gegenteilige Rechtsauffassung sei für den versendenden Apotheker unzumutbar.

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