Rechtstipp vom 21.02.2012

LG Köln zur Bezeichnung eines eBay-Verkäufers als Abzocker

Normalerweise darf ein Verkäufer von eBay innerhalb einer Bewertung nicht einfach als Abzocker bezeichnet werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln.

Im vorliegenden Fall war ein Käufer bei eBay sowohl vor der Bezahlung als auch vor der Übersendung der Ware vom Kauf zurückgetreten Trotzdem bezeichnete er den Verkäufer als Abzocker. Doch der eBay-Verkäufer wollte sich das nicht gefallen lassen und beantragte beim Landgericht Köln hiergegen eine einstweilige Verfügung.

Das Landgericht Köln gab dem Antrag statt und untersagte dem Käufer mit Beschluss vom 13.2.2012 (Az. 28 O 44/12) die Verwendung dieser Bezeichnung. Wie in solchen Fällen üblich, wurde dieser Beschluss nicht näher begründet.

Daraus ergibt sich, dass Sie mit einer derartigen Aussage etwa bei eBay vorsichtig sein sollten. Zumindest sollten Sie nachweisen können, dass dafür ein hinreichender Anlass besteht. Bei der Abgabe einer negativen Bewertung sollten Sie zunächst einmal darauf achten, dass sie keine unzutreffenden Tatsachen enthält. Darüber hinaus sind auch Werturteile unzulässig, soweit durch sie die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Hierbei müssen Sie nicht nur mit einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung, sondern auch mit einer Strafanzeige etwa wegen einer Verleumdung oder Beleidigung rechnen.

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AG München bestätigt die Zulässigkeit negativer Bewertungen bei eBay:
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LG Bonn: falsche Tatsachenbehauptungen bei eBay können einen Unterlassungsanspruch begründen:
http://www.wbs-law.de/e-commerce/lg-bonn-falsche-tatsachenbehauptungen-bei-ebay-koennen-einen-unterlassungsanspruch-begruenden-1421/


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