LG Mannheim zum Filesharing: Anschlussinhaber haftet auf Grund der Täterschaftsvermutung

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Urteil vom 04.03.2016 - Az. 7 S 4/15

Das LG Mannheim hat in einem aktuellen Urteil zum Filesharing entschieden, dass ein Anschlussinhaber ausgehend von der tatsächlichen Vermutung als Täter haftet, wenn er der sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachkommt.

Die Klägerin hatte den Beklagten auf Grund einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt und wollte dafür Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und Abmahnkosten ersetzt haben.

Das Ausgangsgericht hatte die Klage abgewiesen, da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Er hatte ausgeführt, dass neben ihm weitere Mitbewohner Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten und mögliche Täter sind.

Das LG Mannheim hat das Urteil nunmehr aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und außergerichtliche Abmahnkosten verurteilt.

Dies wurde damit begründet, dass nach Ansicht der Berufungsinstanz keine weitere Person als Täter in Betracht kommt und die tatsächliche Vermutung der Täterschaft durch den Beklagten nicht ausgeräumt werden konnte.

Nach der BGH-Rechtsprechung besteht für die Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen wurde, eine tatsächliche Vermutung. Diese tatsächliche Vermutung kann der Anschlussinhaber dadurch entkräften, dass er eine ernstliche Möglichkeit der Täterschaft eines anderen vorträgt.

Im Filesharing-Prozess trifft den Anschlussinhaber eines Internetanschlusses die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Will er sich von seiner Täterschaftsvermutung freisprechen, muss konkret vorgetragen werden, wer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung neben ihm den Anschluss nutzen konnte und als Täter in Betracht kommt.

Dabei ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu weiteren Nachforschungen verpflichtet und muss die gesammelten Informationen auch der Klägerseite mitteilen.

Das Landgericht ist im streitgegentändlichen Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Dritter als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Die Zeugin, welche als weitere potenzielle Täterin angegeben wurde, war nicht geeignet, die Kammer von einer Täterschaft zu überzeugen.

Da nach den allgemeinen Grundsätzen der Beklagte die Beweislast für die ernsthafte Möglichkeit der Nutzung durch einen Dritten trägt, konnte die Täterschaftsvermutung zu seinen Lasten nicht ausgeräumt werden, so dass er für die Urheberrechtsverletzung haftet.

Fazit:

Es zeigt sich wieder einmal, dass die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast hoch sind und der nur pauschale Vortrag, dass weitere Täter in Betracht kommen, nicht ausreicht.

Es sollte daher nach dem Erhalt einer Filesharing-Abmahnung ausgiebig abgewogen werden, was die richtige Verteidigungsstrategie ist.

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