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Liegt ein Verschulden bei Erkrankung aufgrund langjähriger Alkoholabhängigkeit vor?

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Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, bei Erkrankung des Arbeitnehmers Entgeltfortzahlung zu leisten, im Klartext also, die Vergütung so weiter zu zahlen als ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht hätte.

Eine Ausnahme besteht hier bei verschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist eine Arbeitsunfähigkeit dann verschuldet, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maß gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob eine solche verschuldete Arbeitsunfähigkeit bei einem langjährig Alkoholkranken mit mehreren Entziehungskuren und Rückfällen gegeben ist.

Das BAG hat hier entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der in Folge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig erkrankt, nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und medizinischen Erkenntnisse nicht „schuldhaft“ im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes handelt.

Ein solches Verschulden kann sich allenfalls aus einem im konkreten Fall eingeholten sozialmedizinischen Gutachten ergeben.

Dies wurde im vorliegenden Fall eingeholt und hat ergeben, dass nach Auffassung des Gutachters ein Verschulden des betroffenen Arbeitnehmers in Anbetracht seiner langjährigen und chronischen Alkoholabhängigkeit aufgrund des durch die Suchterkrankung sich ergebenen „Suchtdruckes“ ausgeschlossen sei.

Quelle: BAG Urteil vom 18.03.2015, Az.: 10 AZR 99/14


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