LinkedIn Werbung - AdvoAdvice mit Abmahnung erfolgreich

  • 2 Minuten Lesezeit

Erfolgreiches Vorgehen von AdvoAdvice gegen unerlaubte Werbung über das soziale Netzwerk LinkedIn. 

Vernetzung erlaubt - Werbung nicht

Konkret hatte Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann eine Kontaktanfrage über LinkedIn von einem selbsternannten Experten für steueroptimierte Finanzkonzepte für Juristen erhalten. 

Nach der Vernetzung, der Dr. Tintemann zustimmte, folgte drei Tage später eine Nachricht mit Werbung, in welcher der neue Netzwerkkontakt seine Dienstleistungen für Juristen anbot. Zudem wurde auch gleich das Du genutzt, ohne vorher jemals Kontakt gehabt zu haben. 

Da er an der Werbung und der angebotenen Beratung kein Interesse hatte, ignorierte Dr. Tintemann die Werbenachricht. 

Es folgte Tage später eine Erinnerung, mit der Anfrage: “Sven, habe ich Dich verschreckt?”

Nachdem Dr. Tintemann die Vernetzung bei LinkedIn kommentarlos aufhob, war der werbende Bezirksdirektor der ERGO Versicherung immer noch nicht in der Lage, diese Botschaft zu verstehen und erinnerte noch einmal nach 12 Tagen mit den Wort: “Sven? Sven?” an seine Nachrichten. 

Abmahnung und Unterlassungsverpflichtung

Dr. Tintemann beauftragte daher seinen Kollegen Dr. Rohrmoser damit, das Verhalten des werbenden Ergo Bezirksdirektors abzumahnen und eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verlangen. 

Dies hatte Erfolg. Der Werber sah zwar sein Fehlverhalten nicht ein und meinte rechtsfehlerhaft, dass eine Vernetzung auf LinkedIn als Freigabe zum Versenden von Werbung ausreichend sei, da eine Einwilligung anzunehmen sei. Er gab aber dennoch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. 

Rat von AdvoAdvice zur Werbung auf sozialen Netzwerken

Eine Vernetzung auf sozialen Netzwerken wie LinkedIn, Facebook oder Xing stellt keine Einwilligung zum Erhalt von Werbenachrichten dar. 

Nur bei einer ausdrücklichen Einwilligung ist Werbung per Email oder auch über Nachrichten auf sozialen Netzwerken zulässig (sog. Opt-in). 

Liegt keine Einwilligung vor, kann diese nicht aufgrund der Vernetzung vermutet werden.

Wer dennoch Werbung ohne Einwilligung schickt, riskiert eine Abmahnung und ggf. auch eine einstweilige Verfügung mit entsprechender Kostenbelastung. 

Wer Werbung ohne Einwilligung erhält, kann dies abmahnen und muss sich dies weder als Privatperson noch im geschäftlichen Verkehr gefallen lassen.

Wettbewerber oder Verbrauchschutzverbände können ein solches Verhalten abmahnen nach dem UWG, da das Verhalten unlauterer Wettbewerb ist.

Auch von der Datenschutzbehörde kann es Ärger geben, da solche Fälle von Spamming eine unzulässige Datenverarbeitung darstellen und somit Bußgelder drohen


Foto(s): AdvoAdvice

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