Linksabbieger trifft bei Unfall mit überholendem Kfz in der Regel das alleinige Verschulden

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Wer nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen will, ohne sich vorher zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet zu haben, den trifft bei einem Unfall mit einem überholenden Kfz in der Regel ein alleiniges Verschulden, wie einer das erstinstanzliche Urteil bestätigende Entscheidung des OLG Frankfurt/Main zu entnehmen ist (Az.: 7 U 189/13).

Allein der Umstand, dass der Linksabbieger seine Geschwindigkeit vor dem Unfall reduziert (hier auf 35 km/h), begründet noch nicht die Annahme einer unklaren Verkehrslage, die es dem Unfallgegner nicht erlauben würde, einen Überholvorgang einzuleiten. Nur wenn Zweifel an der beabsichtigten Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen, könne eine unklare Verkehrslage angenommen werden. Hierbei komme es auf die konkrete Verkehrssituation und Örtlichkeit an. Da im betreffenden Fall auf der rechten Fahrbahnseite Parkbuchten vorhanden waren, konnte der Überholer davon ausgehen, dass der Unfallgegner einen Parkplatz gesucht habe. Daher musste er auch nicht mit einem Linksabbiegen auf eine Grundstückseinfahrt rechnen. Hätte der Fahrer des linksabbiegenden Fahrzeuges sich ordnungsgemäß verhalten und der doppelten Rückschaupflicht genügt, hätte er den Abbiegevorgang noch abbrechen können.

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