(Val) Der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen sein. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Eine solche zusätzliche Erfolgsbeteiligung setze bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein. Sie betrage normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8 Prozent und bei Taschenbüchern 0,4 Prozent des Nettoladenverkaufspreises.
Darüber hinaus kann der Übersetzer laut BGH grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei sei unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibe und auf die Verwertung der Übersetzung entfalle.
Geklagt hatte eine Übersetzerin, die sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet hatte. Dem Verlag räumte sie sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Dafür erhielt sie rund 15 Euro für jede Seite des übersetzten Textes. Dies war ihr zu wenig. Also verlangte sie von dem Verlag eine Änderung des Übersetzervertrages, und zwar nach § 32 Abs. 1 Satz 3 des Urhebergesetzes (UrhG). Dieser gilt seit Juli 2002 und ist grundsätzlich auf alle Verträge anzuwenden, die seit Juli 2001 geschlossen wurden. Die Vorschrift bestimmt, dass Urheber von ihren Vertragspartnern die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen können, falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.
Der BGH entschied, dass die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich die gewünschte Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen könne. Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 Euro je Seite sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar branchenüblich gewesen. Eine solche Vergütung sei jedoch im Sinne des Gesetzes unangemessen. Denn sie wahre das berechtigte Interesse der Klägerin nicht, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nicht absehbar gewesen, dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Urheberrechts nur in einem solchen Umfang genutzt werde, der das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen erscheinen lasse.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2009, I ZR 38/07
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