Lizenzpflicht für Namensnennung im Zeitschriften-Impressum

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Das Landgericht Düsseldorf hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Fachjournalist von einem Zeitschriftenverlag dafür eine Nutzungslizenz verlangte, dass der Verlag den Namen des Klägers über einen langen Zeitraum im Impressum als „Mitarbeiter" geführt hatte, obwohl in der Zeitschrift nur wenige Artikel des Klägers erschienen waren, und das auch noch vor Jahren. Der Kläger verlangte ein Entgelt in Höhe von € 2.000,00 pro Jahr; tatsächlich zuerkannt wurden ihm allerdings nur € 120,00 pro Jahr, so das Urteil vom 10. April 2013 (Az. 2a O 235/12).

Das Gericht begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass eine Zuordnungsverwirrung entstehe, weil der Schein erweckt werde, der Kläger habe der Namensnennung zugestimmt. Die - geringe - Lizenzhöhe wurde geschätzt, § 287 ZPO. € 10,00 sei es nach Auffassung des Landgerichts monatlich wert, im Impressum einer Zeitschrift mit bis zu 35.000 Exemplaren und im Internet genannt zu werden, weil auch die Außenwirkung einer Nennung im Impressum gering sei. Darüber hinausgehende wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden ausdrücklich verneint.

Für Verlage ist es danach wichtig, gelegentlich das Impressum zu überprüfen, auch wenn sich, wie die Verteidigung der Kanzlei Kötz Fusbahn zeigt, die Kosten in Grenzen halten.

www.koetzfusbahn.de


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