Löschung von falschen Google-Bewertungen

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Die Entscheidung für oder gegen ein Unternehmen fällt häufig nach Durchsicht der Google-Bewertungen. Sind diese schlecht, wird sich nach einem anderen Unternehmen umgeschaut. Was kannst du aber tun, wenn dein Unternehmen eine falsche Google-Bewertung erhalten hat, die z.B. gar nicht von einem deiner Kunden verfasst worden ist?

Dann hast du unter bestimmten Voraussetzungen einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

Wann dies der Fall ist und wie du hier am besten vorgehst, stelle ich dir im Folgenden dar:

1. Wann sind Bewertungen rechtswidrig?

  • Enthält eine Google-Rezension eine Beleidigung, eine üble Nachrede oder Verleumdung, verstößt sie gegen das Persönlichkeitsrecht von dir oder deinem Unternehmen – und ist strafbar (z.B.: „Der Kellner war ein Idiot“).
  • Auch Bewertungen, die nachweislich auf falschen Tatsachen beruhen sind nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt (z.B.: Das Restaurant hat Mäuse im Keller (wenn dem nicht so ist)).

Aber Achtung! Meinungsäußerungen sind im Gegensatz zu falschen Tatsachenbehauptungen in der Regel zulässig. Eine Meinung ist ein Werturteil, welches nicht objektiv überprüfbar ist, wohingegen eine Tatsachenbehauptung einen nachprüfbaren Vorgang beschreibt. Eine Meinung ist also anders als eine Tatsachenbehauptung nicht „richtig“ oder „falsch“.

Aber auch gegen eine unzulängliche Meinung kannst du ggf. vorgehen, wenn diese nicht auf eine tatsächliche Erfahrung gestützt wird, sondern ins Blaue hinein erfunden wird.

2. Was tun, wenn die Bewertung anonym erfolgt ist?

Bei anonymen Bewertungen ist es für dich meist schwer erkennbar, ob die getroffenen Aussagen der Wahrheit entsprechen oder überhaupt von einem echten Kunden vorgenommen worden sind. Ist dies der Fall, überwiegt in der Regel das (Unternehmer)-Persönlichkeitsrecht und du kannst einen tatsächlichen Zusammenhang gegenüber Google bestreiten. Google muss seinen Prüfpflichten dann nachkommen und versuchen den Sachverhalt aufzuklären. Im Zweifel ist die Bewertung zu entfernen.  

3. Ist ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber (Google selbst) möglich? 

Du kannst auch direkt gegen Google als mittelbarer Störer vorgehen und einen Anspruch auf Löschung der Bewertung, sowie einen Anspruch auf künftige Unterlassung geltend machen.

Stehen strafrechtlich relevante Äußerungen in Rede, so steht dir auch ein Auskunftsanspruch zur Identifizierung des Bewertenden gegen den Plattformbetreiber zu.


Gerne kannst du uns deinen Fall darstellen und wir melden uns mit einer kostenfreien Ersteinschätzung zurück.

Foto(s): Charles Deluvio

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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