Sie befinden sich in einem festen Arbeitsverhältnis und verdienen unverhältnismäßig wenig Geld? Es kann ein Fall einer sittenwidrigen Lohnvereinbarung vorliegen.
Grundsätzlich steht es Arbeitgebern und Arbeitnehmern frei, einen Lohn auszuhandeln. Doch in der Realität sieht es anders aus: Der Arbeitgeber schlägt ein Gehalt vor, der Arbeitnehmer kann dieses Angebot annehmen oder ablehnen (wobei er im Falle der Ablehnung auch den Job häufig nicht bekommen wird). Was aber ist, wenn man sich in einem Arbeitsverhältnis befindet und sich herausstellt, dass der gezahlte Lohn offenbar in einem krassen Missverhältnis zur Arbeit steht? Es kann ein Fall des sittenwidrigen Lohnes vorliegen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 22.04.2009 (AZ: 5 AZR 436/08) entschieden, dass nach § 138 Abs. 2 BGB ein Rechtsgeschäft nichtig ist, „durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen". Diese Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse.
Das Bundesarbeitsgericht hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags danach nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden. Eine Lohnvereinbarung kann folglich als sittenwidrig einzustufen sein, wenn unter Ausnutzung einer Schwächesituation (z. B. einer Zwangslage) ein Lohn gezahlt wird, der weniger als 2/3 des ortsüblichen Lohnes beträgt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient bei einer 40 Stunden-Woche 1.200,00 Euro, während der ortübliche Lohn 2.000,00 Euro betragen würde. Dies würde dann zu einem Nachzahlungsanspruch des Differenzbetrages führen.
In der Praxis führt dies regelmäßig zur Problematik, wie hoch der ortsübliche Lohn denn tatsächlich wäre. Hierzu können unter Umständen die üblichen einschlägigen Tariflöhne als Vergleich herangezogen werden. Problematisch wird es allerdings, wenn es z. B. bei Tariflöhnen um eine vergleichbare Einstufung in die „richtige" Lohngruppe geht. Eine Faustformel zur Berechnung, ob ein sittenwidriger Lohn vorliegt, gibt es nicht; es kommt immer auf die Einzelumstände an, die es sorgfältig zu prüfen gilt. Gerade auch hieran zeigt sich wieder, dass jeder Einzelfall rechtlich differenziert zu prüfen und zu beurteilen ist.
Rechtsanwältin Bettina von Braunschweig
VB-Anwaltskanzlei von Bodelschwingh und von Braunschweig
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