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Lohnt sich Schwarzarbeit?

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Nein, Schwarzarbeit lohnt sich nicht, das gilt auch im Hinblick auf die Berechnung des Krankengeldes. Dies musste ein Kläger aus Langenfeld feststellen, der mit seiner Klage auf höheres Krankengeld beim Sozialgericht Düsseldorf erfolglos blieb.

Er machte geltend, dass ihm mehr Krankengeld zustehen würde, da er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Teil seines Lohnes „schwarz“ erhalten habe und auch diese Beträge bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen seien.

Vor seiner längerfristigen Erkrankung arbeitete der Kläger in einem Düsseldorfer Restaurant als Geschäftsführer. Nach der Beantragung von Krankengeld wurde ihm gekündigt. Im anschließenden Arbeitsgerichtsprozess trug der Kläger vor, dass er zusätzlich zum offiziell abgerechneten Gehalt von 1.800,00 € brutto monatlich 1.000,00 € in bar erhalten habe. 

Nachdem er seinen vorgetragenen Lohn beim Finanzamt nachversteuern musste, beanspruchte er auch ein höheres Krankengeld. Bei dessen Berechnung sei der erhaltene Schwarzlohn zu berücksichtigen.

Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Zahlung von höherem Krankengeld ab, da nicht feststehe, dass der Kläger tatsächlich einen höheren Lohn erhalten habe.

Auch die gegen die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse gerichtete Klage blieb erfolglos und wurde vom Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.06.2016 – S 27 KR 290/14) abgewiesen.

Die Höhe des Krankengelds orientiert sich grundsätzlich an dem vorausgegangenen, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. 

Entscheidend ist dabei nach Auffassung des Gerichts nicht, ob die Beiträge tatsächlich auch entrichtet oder diese vorenthalten worden sind. Zudem war die Schwarzlohnzahlung nicht hinreichend nachgewiesen, da der ehemalige Arbeitgeber des Klägers diese bestritten und selbst eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung ergebnislos blieb.

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