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Lokführerstreik: Wie weit reicht das Streikrecht?

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Nachdem die GDL für vier Tage in den Streik getreten ist, versucht die Bahn nun gerichtlich gegen die Arbeitskampfmaßnahme der Lokführer vorzugehen. Allerdings hatte sie mit einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Richterin bewertete den aktuellen Ausstand als rechtens (ArbG Frankfurt a. M., Entscheidung v. 07.11.2014, Az. 10 Ga 162/14). Heute hatte sich nun das Landesarbeitsgericht Hessen mit der inzwischen eingelegten Berufung der Bahn gegen die Entscheidung der ersten Instanz zu befassen. Wann ist ein Streik zulässig? Diese Frage beantwortet das Redaktionsteam von anwalt.de.

Zulässigkeit eines Streiks

Zwar sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Tarifvertrag im Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt. Allerdings fehlt für das Streikrecht eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. Das gewerkschaftliche Streikrecht basiert auf der Koalitionsfreiheit, die im Grundgesetz (GG) in Artikel 9 Abs. 3 verankert ist. Die Arbeitsgerichte haben zahlreiche Urteile zum Streikrecht gefällt und so seine juristischen Grenzen festgelegt und geprägt. Nach der Rechtsprechung muss ein Streik folgende Voraussetzungen erfüllen:

Ziel mit Tarifbezug

Zum einen muss er ein Ziel aufweisen, das tariflich geregelt werden kann. Dabei kann es sich also um Gehaltserhöhungen, Arbeitszeiten, Urlaubstage und vieles mehr handeln. Im vorliegenden Fall fordert die GDL 5 Prozent mehr Lohn und kürzere Arbeitszeiten für die Beschäftigten der Bahn. Wesentlicher Kern der Forderungen der GDL dürfte jedoch sein, dass sie diese nicht nur für die Lokführer, sondern auch für weitere Beschäftigte der Bahn geltend macht. Somit weisen alle Forderungen einen entsprechenden tarifvertraglichen Bezug auf und dürfen mittels eines Streiks durchgesetzt werden.

Einhaltung der Friedenspflicht

Darüber hinaus muss die Gewerkschaft zunächst abwarten, bis die Friedenspflicht abgelaufen ist. Während ein Tarifvertrag noch läuft, darf nicht wegen Forderungen gestreikt werden, die Gegenstand des Tarifvertrages sind. Auch diese Voraussetzung hat die GDL erfüllt. Zudem votierten bei der für den Streik erforderlichen Urabstimmung 91 Prozent der Mitglieder der GDL für einen Arbeitskampf.

Arbeitskampf als „Ultima Ratio“

Schließlich darf der Streik nur das letzte Mittel, die sog. „Ultima Ratio“, zur Durchsetzung der Forderungen und nicht unverhältnismäßig sein. Damit ist gemeint, dass alle vorausgegangenen Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter gescheitert sein müssen. Außergerichtliche Verhandlungen sind im Vorfeld gescheitert. Vor dem Arbeitsgericht haben Vertreter der GDL und der Bahn um einen Vergleich gerungen. Das Vergleichsangebot der Arbeitsrichterin wurde letztlich jedoch abgelehnt. Die Bahn hatte es abgelehnt – wie von der GDL gefordert –, bereits im Schlichtungsplan festzuhalten, dass es bei ihr konkurrierende Tarifverträge geben kann. Die GDL lehnte wiederum die von der Bahn verlangte Vereinbarung ab, dass die Lokführergewerkschaft für die Zugbegleiter nicht mehr verhandlungsbefugt sein sollte.

Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass der aktuelle Streik der Lokführer rechtmäßig ist, da er im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung steht. Dann ging der Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in die nächste Runde. Die Richter bestätigten die Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahme. Das verwundert nicht. Schließlich ist das Streikrecht eines der höchsten Güter, die das kollektive Arbeitsrecht kennt.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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