Rechtstipp vom 25.10.2006

Lotto/Toto: Kein vorläufiger Rechtschutz

(Val) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Anträge des Deutschen Lotto- und Totoblocks und der angeschlossenen Staatlichen Lotteriegesellschaften der Länder, die Anordnungen des Bundeskartellamts bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, in allen wesentlichen Punkten zurückgewiesen. Die Lottogesellschaften müssen sich an das Kartellrecht halten und dürfen private Lottovermittler nicht weiter behindern.

Private Lottovermittler wie Faber, Tipp 24 oder Fluxx.com erhalten damit die Möglichkeit, eigene Annahmestellen etwa in Supermärkten und an Tankstellen einzurichten. Außerdem bestätigte das Gericht, das vom Bundeskartellamt ausgesprochene Verbot der bisher von den 16 staatlichen Landes-Lotto-Gesellschaften praktizierten regionalen Gebietsaufteilung. Lottospieler sollten dadurch die Möglichkeit erhalten sich bei gleichen Gewinnchancen den preisgünstigsten Lottoanbieter auszusuchen.

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass der noch geltende Lotteriestaatsvertrag von 2004 keine Beschränkung des Vertriebsweges für gewerbliche Spielvermittler enthält. Neue Vertriebsformen sind gesetzlich demnach nicht verboten. Lottogesellschaften dürfen bestehende Verträge mit Spielvermittlern deshalb nicht - wie geschehen - ohne weiteres kündigen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 15/06 (V)

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