Makler darf für Wohnungsbesichtigung keine Gebühr verlangen

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Ein Makler darf für die Besichtigung einer Wohnung keine Gebühr von ca. € 35,00 verlangen, hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016, AZ: 38 A 10/16 KfH).

In diesem Verfahren ging es um eine Klage gegen einen Makler, welcher für die Besichtigung einer Wohnung eine Besichtigungsgebühr von € 35,00 von den Wohnungsinteressenten verlangt hat. Der Kläger verlangte von dem Makler die Unterlassung dieser Besichtigungsgebühr.

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Erhebung einer solchen Gebühr vor dem Hintergrund des sogenannten Bestellerprinzips wettbewerbswidrig sei und untersagte dem Makler, eine entsprechende Besichtigungsgebühr zu erheben.

Seit dem 1.6.2015 ist in § 2 Absatz 1 a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) das Bestellerprinzip geregelt. Hierdurch ist nicht nur die klassische Vermittlungsprovision für den Mietsuchenden weggefallen, sondern darüber hinaus ist die Erhebung sonstiger Pauschalen und Gebühren zulasten des (potentiellen) Mieters als Umgehung des Bestellerprinzips nicht erlaubt.

Almuth Welzel

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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