Maklerkosten als Geldbeschaffungskosten zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 22.05.2013 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Maklerkosten, welche für die Veräußerung einer Immobilie anfallen, unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen können.

Im entschiedenen Fall vermietete ein Steuerpflichtiger mehrere Immobilien, deren Anschaffung er durch Darlehen finanziert hatte. Auf Grund sinkender Mieteinnahmen veräußerte er eine der Immobilien. Den Erlös nutzte er teilweise zur Tilgung der Darlehen, die der Finanzierung der übrigen Vermietungsobjekte dienten. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die aus dem Verkauf resultierenden Maklerkosten anteilig als Werbungskosten zu den Einnahmen aus der Vermietung der übrigen Objekte geltend. Das Finanzamt erkannte die Maklerkosten nicht als Werbungskosten an und begründete dies damit, dass es sich um Aufwendungen handele, welche nicht bedingt durch die Vermietung der übrigen Objekte seien.

Das Finanzgericht entschied nun zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Soweit der Veräußerungserlös für die Tilgung der Darlehen der vermieteten Objekte verwendet worden sei, handele es sich bei den Maklerkosten gewissermaßen um Geldbeschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung der vermieteten Objekte. Der Verkauf einer Immobilie mit der Absicht den Erlös zur Tilgung von Darlehen zu verwenden, sei vergleichbar mit einer Umschuldung durch ein weiteres Darlehen. Da Aufwendungen, welche durch eine solche Umschuldung angefallen wären, als Werbungskosten hätten anerkannt werden müssen, gelte dies insofern auch für die Maklerkosten. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der Steuerpflichtige von vornherein die Absicht hatte, den Veräußerungserlös zur Finanzierung der übrigen Vermietungsobjekte zu verwenden und dies nachvollziehbar und in endgültiger Weise festgelegt habe. Da sich der Steuerpflichtige im Kaufvertrag dazu verpflichtet hatte Teile des Erlöses zur Tilgung der Darlehen zu verwenden, war diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt.

Das Finanzamt hat Revision eingelegt, sodass sich nun der Bundesfinanzhof mit diesem Thema auseinandersetzen wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt, Steuerberater Christian von der Linden

Beiträge zum Thema