Maklerkosten – Wer hat diese zu tragen? Was darf vertraglich alles vereinbart werden?

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Wer eine Mietwohnung oder Geschäftsräume sucht oder gleich eine Immobilie kaufen will, kann dies natürlich auf eigene Faust versuchen. Effektiver und auch bequemer ist es jedoch, einen Makler einzuschalten. Diesen Komfort machen sich schließlich auch Vermieter und Verkäufer gerne zu Nutze. 

1. Makler sieht nur bei Vertragsschluss Geld

Das macht der Makler natürlich nicht umsonst, sondern er wird dann, wenn es tatsächlich zum Miet- oder Kaufvertrag kommt, seine erhoffte Provision sehen wollen. Der Makler wird schließlich nur dann bezahlt, wenn er erfolgreich war, also auch tatsächlich ein Vertrag geschlossen wird. 

Spätestens dann stellt sich die Frage, wer den Makler eigentlich bezahlen muss. Gerade bei Immobilienkäufen, wo zudem noch Notarkosten und Grunderwerbsteuer anfallen, können Maklerprovisionen durchaus wehtun.

2. Kaufvertrag und Gewerbemiete

Hier ist zunächst unterscheiden, ob der Makler für den Abschluss eines Immobilienkaufvertrages, eines Gewerberaummietvertrages oder eines Wohnungsmietvertrags eingeschaltet wurde.

Beim Immobilienkauf gilt die sog. Vertragsfreiheit, d. h. es kann frei verhandelt und dann im Maklervertrag festgelegt werden, wer den Makler bezahlen muss. Es gibt zwar auch keine gesetzliche Vorgabe zur Höhe der Maklerprovision, dennoch variiert diese in der Praxis je nach Bundesland zwischen rund 3 % und 7 %. Es ist daher grundsätzlich Verhandlungssache, ob der eine oder der andere die Provision zahlt oder ob beide Parteien sich die Provision teilen. Auch hier variiert die Praxis je nach Bundesland.

Bei der Vermietung von Gewerberäumen gilt im Prinzip nichts anderes als beim Immobilienkauf. Auch hier können Makler und Vertragsparteien individuell aushandeln, wer die Kosten übernimmt.

3. Wohnraummiete

Bei Mietwohnungen ist dies allerdings anders, hier gilt seit 2015 das sog. Bestellerprinzip. Frei nach dem Motto, „Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.“, schuldet derjenige die Provision, der den Makler auch beauftragt hat. 

Wenn dies der Vermieter der Wohnung ist, kann er dieses auch nicht auf den Mieter abwälzen. Daher ist es auch verboten, etwa überhöhte Ablösen für in der Wohnung verbleibende Gegenstände zu fordern, um die Maklerprovision durch die Hintertür doch auf den Mieter umzulegen. 

Hier geht der Gesetzgeber somit davon aus, dass der Mieter mehr Schutz als etwa der Käufer benötigt. Da kann der Mieter dann, wenn er zu Unrecht einer Maklerprovision gezahlt hat, diese vom Vermieter zurückfordern, und auch deswegen ist dann, wenn der Mieter den Makler beauftragt hat, die Provision auf zwei Nettokaltmiete nebst Mehrwertsteuer gedeckt hält.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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