Rechtstipp vom 02.02.2011

Maklerprovision: Nicht, wenn Maklerbüro bei Wohnungsvermittlung auf Hilfe der Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers zurückgreift

Ein Maklerbüro kann keine Maklerprovision verlangen, wenn die Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers bei der Vermittlung der Wohnung für das Maklerbüro tätig geworden ist. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Ein Maklerbüro schaltete ein Inserat, in dem es eine Wohnung in München anbot. Als die Klägerin sich auf das Inserat meldete, nannte ihr das Maklerbüro eine Ansprechpartnerin. Diese führte die Besichtigung der Wohnung durch. Sie übergab der Klägerin auch sämtliche Informationen zu der Wohnung, nahm eine Selbstauskunft entgegen und versprach, die Wohnung für die Klägerin zu reservieren. Nachdem der Mietvertrag zustande gekommen war, zahlte die Klägerin dem Immobilienbüro eine Provision in Höhe von rund 2.700 Euro. Als sie jedoch erfuhr, dass ihre Ansprechpartnerin die Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers war, verlangte sie die Provision zurück. Schließlich verbiete das Gesetz, dass der Eigentümer für die Vermittlung seiner Wohnung Geld verlange. Dies müsse auch für seine Vermögensverwalterin gelten. Weil das Maklerbüro die Provision nicht zurückzahlen wollte, zog die Klägerin vor Gericht.

Das AG München bejahte einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin. Diese habe die Maklerprovision zu Unrecht bezahlt. Das Wohnungsvermittlungsgesetz schließe einen Provisionsanspruch dann aus, wenn der Makler einen Mietvertrag über eine Wohnung vermittle, deren Eigentümer er sei. Dies solle Wohnungssuchende vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergäben. Außerdem solle die Markttransparenz verhindern, dass Wohnungsvermittler Entgelte fordern, obwohl gar keine echte Vermittlertätigkeit vorliege. Deshalb habe der Gesetzgeber gewisse Konstellationen geregelt, die typischerweise einen Interessenkonflikt in sich trügen, wie eben die Vermittlung der eigenen Wohnung.

Dieser typische Konflikt trete auch hier zu Tage, so das AG. Als Vermögensverwalterin des Eigentümers sei dieser daran gelegen, die Wohnung zügig und unproblematisch zu einer möglichst hohen Miete zu vermitteln. Da sich das Maklerbüro sich ihrer Dienste bedient habe, müsse es sich auch dieses Eigeninteresse zurechnen lassen. Daran ändere nichts, dass die Vermögensverwalterin bei der Unterzeichnung des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe in Urlaub gewesen sei. Sie habe jedenfalls die wesentlichen Informationen zum Wohnobjekt weitergegeben und die Wohnungsbesichtigung durchgeführt. Damit habe sie entscheidende Maklertätigkeiten vorgenommen.

Amtsgericht München, Urteil vom 29.04.2010, 282 C 33538/09

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