Erhält eine Maklerin von einem Wohnungseigentümer den Auftrag, die Immobilie zu verkaufen, und teilt der Mieter dieser Wohnung der Maklerin mit, dass er Interesse an der Wohnung habe (woraufhin er die Unterlagen zugeschickt bekommt), so muss er - kommt ein Kaufvertrag zustande - der Maklerin die berechneten Gebühren bezahlen. Er kann nicht mit dem Argument die Zahlung der Maklercourtage verweigern, in den Unterlagen sei vermerkt gewesen, dass "eine Provisionspflicht für beide Seiten in Betracht kommen könnte" und damit eine rechtswidrige Doppelvertretung vorliege. Gerade weil er den Vertrag mit dem Wissen um die Doppelfunktion unterschrieben und die Maklerin daraus auch "kein Hehl" gemacht habe, müsse er zahlen, so das Amtsgericht München. Auch die Tatsache, dass er "über diesen Punkt noch einmal verhandeln wollte", zeige, dass er sich einer Zahlungspflicht bewusst gewesen ist. (AmG München, 121 C 1836/10)
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