Rechtsgebiet:
Sportrecht
Rechtstipp vom
26.10.2011
Nach gem. § 297 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 134 BGB sind Vereinbarungen unwirksam, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
Berufsfußballer B1 ist Arbeitssuchender im Sinne der genannten Bestimmung. Soweit A aus § 37b SGB III herleitet, dass Arbeitssuchender nur ist, wer bereits arbeitslos ist oder innerhalb der nächsten drei Monate seinen gegenwärtigen Arbeitsplatz verliert, ist ihr nicht zu folgen. Die durch diese Bestimmung begründete Verpflichtung eines Arbeitnehmers, sich im Falle eines endenden Arbeitsverhältnisses spätestens drei Monate vor Beendigung als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit zu melden, soll im Interesse der Beitragszahler lediglich sicherstellen, dass bei drohender Arbeitslosigkeit die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz frühzeitig einsetzen. Dass jemand, dessen gegenwärtiger Arbeitsvertrag noch länger als drei Monate läuft, kein Arbeitssuchender ist, ist dieser Regelung dagegen nicht zu entnehmen. Wer Arbeitssuchender ist, ergibt sich nicht aus § 37b SGB III, sondern aus § 15 SGB III. Danach sind Arbeitssuchende solche Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen, und zwar auch dann, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben. Als Berufsfußballer war der B1 weisungsgebundener Arbeitnehmer und mithin zum Zeitpunkt der unter Ausschluss der A geführten Vertragsverlängerungsverhandlungen mit dem X Arbeitssuchender im Sinne des § 15 SGB III.
A ist auch nicht zu folgen, soweit sie meint, mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regelung des § 297 Nr. 4 SGB III sei hier deshalb nicht von der Unwirksamkeitsfolge auszugehen, weil ihre Dienstleistung für den B1 selbst unentgeltlich und dieser deshalb nicht schutzbedürftig gewesen sei. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Zahlungen, welche ein Verein an den vermittelnden Spielerberater leistet, nicht mehr für die Bezahlung des Spielers zur Verfügung stehen, sodass sich jedenfalls mittelbar eine finanzielle Belastung des Spielers ergibt. Im Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob die Vermittlungsprovision bei der Bemessung des Spielergehalts mit berücksichtigt und dann vom Spieler selbst an den Vermittler gezahlt wird oder ob der Verein die Provisionen unmittelbar an den Vermittler zahlt. Zum anderen ist bei einer exklusiven Bindung des Arbeitssuchenden an einen einzelnen Vermittler der Zweck des § 297 Nr. 4 SGB III, unabhängig davon, wie die Vergütungsregelung des Beratungsvertrages konkret ausgestaltet ist, stets tangiert. Die Bestimmung dient dem Schutz sowohl des Arbeitssuchenden als auch des Arbeitgebers. Beide sollen nicht an nur einen Vermittler gebunden werden können. Sie soll verhindern, dass durch die exklusive Bindung Vermittlungschancen ungenutzt bleiben. Der Arbeitnehmer soll deshalb bei der Arbeitsplatzsuche jederzeit die Möglichkeit haben, sich der Dienste eines weiteren privaten Vermittlers zu bedienen. Eine ihn hieran hindernde vertragliche Abrede ist auf die Vereitelung dieses Ziels der gesetzlichen Regelung auch dann gerichtet, wenn dem Arbeitnehmer aus dem auf die Arbeitsvermittlung gerichteten Vertrag keine finanziellen Belastungen erwachsen.
(OLG Hamm vom 08.01.2010 Aktenzeichen: 12 U 124/09, I-12 U 124/09)
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