Managerhaftung bei M&A – Geschäftsführer- und Vorstandshaftung beim Unternehmenskauf – D&0

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Managerhaftung bei M&A – Geschäftsführer- und Vorstandshaftung beim Unternehmenskauf – D&0-Versicherung

Beabsichtigt eine Gesellschaft – insbesondere eine Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH oder AG –, ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung zu erwerben, so muss sich für die Geschäftsführung oder den Vorstand dieser Gesellschaft im Vorfeld des Erwerbs die Frage stellen, wie der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gemäß § 93 I AktG bzw. 43 I GmbHG im Rahmen einer Unternehmenstransaktion genüge getan werden kann, um sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt Regressansprüchen von Seiten der Anteilseigner ausgesetzt zu sehen.

Es geht also um die Frage, ob und in welchem Umfang das Vertretungsorgan der Erwerbergesellschaft verpflichtet ist, Informationen über das zu erwerbende Unternehmen einzuholen.

Grundsätzlich gilt, dass die Gesellschaft nicht verpflichtet ist, das zu erwerbende Unternehmen im Rahmen einer Due Diligence durch Beschaffung und Auswertung von ggfs. von diesem zur Verfügung zu stellenden Unternehmensdaten zu durchleuchten; die Nicht-Durchführung einer Due Diligence begründet nach derzeitiger Rechtslage keine grob fahrlässige Unkenntnis eines Mangels nach § 442 BGB und schränkt demnach die gesetzlichen Gewährleistungsrechte im Verhältnis von Unternehmenserwerber zu Unternehmensveräußerer für Mängel am Unternehmen nicht ein.

Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis zwischen Geschäftsführung und Gesellschaft bzw. Anteilsinhabern. Auch wenn die Rechtsprechung zu Lasten der Geschäftsführung oder des Vorstands noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer Due Diligence statuiert hat – der Unternehmensführung also einen Ermessensspielraum bei Beurteilung der Frage der Notwenigkeit der Durchführung einer Due Diligence zukommt – so dürfte die Gefahr bei Unterlassen derselben für die Geschäftsführung in die Haftung gegenüber den Anteilsinhabern zu geraten, relevant höher sein.

So hat z.B. das OLG Oldenburg entschieden, dass eine umfassende Due Diligence dann geboten ist, wenn nicht ausreichend gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen; bei einer dann zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition, sei die Haftung der Geschäftsführung in Betracht zu ziehen.

Zudem ist von Bedeutung, dass selbst dann, wenn das Aufsichtsgremium der Erwerbergesellschaft (Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung) durch die Geschäftsführung in die Unternehmenstransaktion eingebunden war, dies lediglich dann zur haftungsbefreienden Entlastung der Geschäftsführung führen kann, wenn das Aufsichtsgremium über die wesentlichen Umstände der Erwerbsentscheidung vorab vollständig und sachlich zutreffend in Kenntnis gesetzt worden ist.

Auf Seiten der Geschäftsführung der veräußernden Gesellschaft stellt sich das Problem folgendermaßen dar:

Dem Veräußerer obliegen gegenüber dem potentiellen Erwerber im Rahmen der Vertragsverhandlung gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, da der Erwerber im Hinblick auf die Komplexität des Vertragsgegenstandes einer sich auf alle wesentlichen Unternehmensdaten erstreckenden Dokumentation bedarf, um überhaupt eine Kaufentscheidung treffen zu können. Für Mängel, die im Rahmen der Durchführung der Due Diligence einem Erwerber bekannt geworden sind, haftet ein Veräußerer nicht. Wird hingegen keine Due Diligence durchgeführt und klärt die Geschäftsführung den Erwerber über Umstände, die für den Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sein können nicht hinreichend auf, so kann dies eine Haftung sowohl der Geschäftsführung als auch der Gesellschaft gegenüber dem Erwerber begründen.

Da das Aufsichtsgremium der auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Gesellschaft in der Regel seinerseits verpflichtet ist, Regress für den der Gesellschaft entstandenen Schaden bei der eigenen Geschäftsführung zu nehmen, empfiehlt es sich für den Geschäftsführer oder Vorstand dringend, das Risiko der persönlichen und unbeschränkten Haftung für Schadensersatzansprüche durch Abschluss einer D&O-Versicherung abzusichern.

Im Übrigen schützt der Abschluss einer D&O-Versicherung nicht nur den Geschäftsführer oder Vorstand, sondern auch die Gesellschaft selbst, da mit der D&O-Versicherung im Schadensfall im Gegensatz zur Geschäftsführung auf einen solventen Haftungspartner auch bei Großschäden zurückgegriffen werden kann.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Ullrich für ein erstes unverbindliches Gespräch zu allen Fragen in Zusammenhang mit der der Managerhaftung zur Verfügung.



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