§40 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass der Arbeitgeber die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt. Lässt sich ein Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gegen den Arbeitgeber durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat der Arbeitgeber dieses Kosten der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte zu erstatten, soweit dies der Arbeitgeber für erforderlich halten durfte.
Grundsätzlich kann der Betriebsrat aber auch nur einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen. Mit der Entscheidung vom 18.01.2012 7 ABR 83/10 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass nicht ein weiterer Rechtsanwalt für die Jugend- und Ausbildendenvertretung (JAV) neben dem Rechtsanwalt des Betriebsrates bestellt werden kann. Im Streitfall ging es um ein Beschlussverfahren nach § 78a BetrVG, weil vier Mitglieder des JAV nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden sollten. Hier trat sowohl eine Kanzlei für den Betriebsrat auf, als auch eine Kanzlei für den JAV.
Das BAG sieht im JAV nur ein unselbständiges Organ des Betriebsrates und verweigert ihm deswegen die Möglichkeit einen eigenen Rechtsanwalt zu bestellen.
Georg Josef Uphoff
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Uphoff & Simons
Rechtsanwälte in Partnerschaft
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Tel.: 08031/2219721
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