Mangel beim Gebrauchtwagen – BGH stärkt Rechte der Käufer

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Sachverhalt

Der Kläger kaufte von einem Händler einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 Euro. Knapp fünf Monate später und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern kam es zu erheblichen Problemen bei der im Fahrzeug eingebauten Automatikschaltung. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden.

Entscheidung

Die Klage hatte in den Vorinstanzen – bis hin zum Oberlandesgericht – keinen Erfolg. Nach Auffassung der Gerichte hatte der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass das Fahrzeug bereits bei seiner Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. So habe zwar ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger festgestellt, dass die Probleme des Getriebes auf eine zwischenzeitlich eingetretene Schädigung des Freilaufs des hydrodynamischen Drehmomentwandlers zurückzuführen sind und es grundsätzlich für möglich gehalten, dass der Freilauf schon bei der Übergabe des Fahrzeugs mechanische Veränderungen aufgewiesen habe, die im weiteren Verlauf zu dem eingetretenen Schaden geführt haben könnten. Nachgewiesen werden könne dies jedoch nicht. Vielmehr komme als Ursache auch eine Überlastung des Freilaufs, mithin ein Bedienungsfehler des Klägers nach Übergabe in Betracht.

Mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte der Kläger Erfolg. Nach Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15, muss der Käufer muss bei einem Sachmangel innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Vielmehr habe der Käufer lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. In richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB lässt der BGH nunmehr die dort vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine „Mangelerscheinung“) gezeigt hat.

In seinem Urteil führt der BGH weiter aus, dass hingegen der Verkäufer darzulegen und nachzuweisen hat, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil dieser seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt habe und ihm damit nicht zuzurechnen sei. Gelingt dem Verkäufer diese Beweisführung nicht hinreichend, greife zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag.

Aufgrund der vom BGH nunmehr bestätigten Beweislastumkehr wurden die Rechte von Käufern erheblich gestärkt. Das Risiko tragen nunmehr die Verkäufer.

Martin Volkmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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