
Wird
ein Dachgeschoss zu einer Wohnung umgebaut, muss der Boden mit ausreichendem Trittschallschutz
versehen sein.Mieter und Vermieter aufgepasst! Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
dass ein Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar ist
(Urteil v. 17.02.2010, Az.: VIII ZR 104/09). Für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses
ist der Vermieter gemäß § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB dazu verpflichtet, dem Mieter die
Wohnung in vertragsgemäßem Gebrauchszustand zu überlassen. Damit kann er sich während der
Mietzeit nicht auf eine Verjährung des Mangelbeseitigungsanspruchs berufen. Denn diese
Hauptleistungspflicht des Vermieters erschöpft sich nicht durch die reine Überlassung der Wohnung
zu Mietbeginn. Er muss die Wohnung auch weiterhin in einem gebrauchstauglichen Zustand
erhalten.
In einem Mietshaus war 1990 das Dachgeschoss zu einer Wohnung ausgebaut worden. Die
Mieterin der Wohnung darunter, die dort schon seit 1959 zur Miete wohnte, verlangte erst 2006 vom Vermieter, dass in der Dachgeschosswohnung eine
ausreichende Schallschutzisolierung eingebaut wird. 2007 wurde in einem Beweissicherungsverfahren
festgestellt, dass der Trittschallschutz unzureichend war. Der Vermieter wollte sich auf Verjährung
des Mangelbeseitungsanspruches berufen. Das verwehrten ihm nun die Karlsruher Richter.
(WEL)
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