
Der Autokauf bzw. -verkauf im Internet ist bequem, birgt aber auch einige Risiken.Immer mehr Menschen kaufen bequem über das Internet ein. Ein Nachteil dabei ist aber, dass man die Ware vorher nicht begutachten kann. Daher besteht häufig die Gefahr, dass man viel Geld für einen Gegenstand ausgibt, der schlimmstenfalls bereits beschädigt ist oder nicht funktioniert. Das Landgericht Bonn hat hierzu entschieden, dass der Verkäufer die Auktion daher vorzeitig abbrechen kann, wenn er an der Ware einen Schaden entdeckt, der bereits vor Auktionsbeginn vorhanden war.
Ein Mann wollte seinen Wagen - der nur einen weiteren Vorbesitzer gehabt hatte - im Rahmen einer Internetauktion verkaufen und wies unter anderem darauf hin, dass ihm ein Unfall unbekannt sei. Als er das Auto noch am selben Tag zum ersten Mal gründlich putzte, fielen ihm jedoch Lackunregelmäßigkeiten an der hinteren linken Autotür auf, die auf einen reparierten Unfallschaden hindeuteten, jedoch mit bloßem Auge schwer zu erkennen waren. Er beendete die Auktion daraufhin vorzeitig; der Höchstbietende war aber der Ansicht, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen und verlangte Schadensersatz. Dem Verkäufer sei wohl das Gebot zu niedrig gewesen. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.
Das Landgericht (LG) Bonn verneinte einen Vertragsabschluss und damit auch einen Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden. Gemäß der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionsplattform kommt kein Kaufvertrag zustande, wenn die Auktion berechtigt vorzeitig beendet wird. Das ist etwa der Fall, wenn die Ware verloren gegangen oder beschädigt ist. Hierunter fallen aber nicht nur Schäden, die nach Angebotseinstellung eintreten, sondern auch die Schäden, die dem Verkäufer unverschuldet vor Start der Auktion nicht aufgefallen sind.
Als Privatperson traf ihn keine Pflicht, den Gebrauchtwagen vor Verkauf gründlich zu untersuchen. Die Lackunregelmäßigkeiten waren nur schwer zu erkennen und er hatte das Auto bisher noch nie gründlich geputzt. Er hat somit ohne eigenes Verschulden erst nach Auktionsstart von den Nachlackierungen Kenntnis erlangt und durfte das Angebot daher vorzeitig beenden. Es gibt des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Auktion beendet hat, weil ihm das Gebot zu niedrig erschien. Gerade in den letzten Sekunden vor Ablauf der Auktionszeit werden erfahrungsgemäß noch viele Gebote abgegeben. Da die Auktion erst einen Tag lief, hätte er also noch mit weitaus höheren Angeboten rechnen können.
(LG Bonn, Urteil v. 05.06.2012, Az.: 18 O 314/11)
(VOI)
Foto: ©iFotolia.com/viperagp
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