Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Manipulierte Pfandauszahlung: Grund für fristlose Kündigung?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied nun wieder einen Fall in Zusammenhang mit Pfand und Pfandbons. Dem lag allerdings ein etwas anderer Sachverhalt als der sogenannten „Emmely“-Entscheidung zugrunde, die vor einiger Zeit durch alle Medien ging.

Damals hatte eine Kassiererin einen im Laden liegen gebliebenen Pfandbon für sich eingelöst. Die daraufhin von ihrem Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 10.06.2010, Az.: 2 AZR 541/09) später für unwirksam erklärt.

Einwegflasche vielfach gescannt

Im aktuellen Fall wurden keine gefundenen echten Bons eingelöst, sondern die Kassiererin erstellte sich einfach ihren eigenen – ohne dafür tatsächlich Pfandgut abzugeben.

Dafür benutzte sie eine Einweg-Pfandflasche, die ständig als eine Art Muster im Kassenbereich vorhanden war, und zog diese dreizehnmal hintereinander über den Scanner.

Im Anschluss öffnete sie die Kasse und nahm den zugehörigen Geldbetrag von 3,25 Euro heraus, der später in ihrer eigenen Tasche verschwand. Ein entsprechender Kassenbon über die Barauszahlung wurde bei diesem Vorgang automatisch mit erstellt.

Verdeckte Mitarbeiterüberwachung

Entdeckt wurde die Tat der Kassiererin im Rahmen einer verdeckten Videoüberwachung, durch die der Arbeitgeber seine in letzter Zeit dramatisch gestiegenen Inventurverluste aufklären wollte. Der Betriebsrat hatte der Videoüberwachung grundsätzlich zugestimmt.

Tatsächlich bestätigte sich nach Sichtung der aufgenommenen Videos der ursprüngliche Verdacht gegen zwei andere Mitarbeiterinnen, die Tabakwaren in erheblichem Umfang gestohlen oder widerrechtlich verschenkt hatten. Gleichzeitig wurde allerdings auch die manipulierte Pfandauszahlung der Klägerin entdeckt.

Zulässigkeit der Videoüberwachungen

Das BAG entschied, dass die von der Dame erhobene Kündigungsschutzklage unbegründet war, und ließ dabei die verdeckten Videoaufnahmen ausdrücklich als Beweis zu. Die Aufnahmen waren nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerechtfertigt, auch wenn dabei zunächst Beweise gegen die beiden anderen Mitarbeiterinnen gesammelt werden sollten.

Mit dem Einstecken des Pfandgeldes, ohne dafür tatsächlich Pfand abgegeben zu haben, hat die Klägerin damit nachweislich eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung begangen. Strafrechtlich begründete das den Verdacht einer Unterschlagung.

Vertrauensbruch bei geringem Schaden

Der von der Klägerin verursachte Vertrauensbruch wog besonders schwer, da sie als Kassiererin mit Geldangelegenheiten ihres Arbeitgebers betraut ist und dementsprechend besonders gewissenhaft damit umgehen müsste.

Trotz des geringen nachgewiesenen Schadens in Höhe von nur 3,25 Euro rechtfertigte die von ihr begangene Pflichtverletzung daher die außerordentliche fristlose Kündigung.

(BAG, Urteil v. 22.09.2016, Az.: 2 AZR 848/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: