Der Schutz der eigenen Produkte und Dienstleistungen als Marke kann entscheidend zur Identität und damit auch zum Erfolg von Unternehmen beitragen. Dabei ist Markenschutz verhältnismäßig günstig und mit wenig Aufwand mit einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu erreichen. Es empfiehlt sich dabei, vorab einige Punkte zu beachten und Fragen zu klären, um mögliche spätere Probleme zu vermeiden und dadurch Zeit, Kosten und nicht zuletzt auch Nerven zu sparen.
Bei der Entwicklung der Marke ist zunächst die Markenform festzulegen. Grundsätzlich stehen dabei alle Möglichkeiten offen, ob nun als Wort-, Bild-, Hörmarke, dreidimensionale Gestaltung etc.. Ausgeschlossen sind Zeichen, wenn sie durch die Art der Ware selbst bedingt sind, zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Der Spielraum für die Gestaltung der Marke bietet dabei jedoch genug Möglichkeiten.
Es sollte auch abgeklärt werden, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke angemeldet werden soll. Hierfür kann neben den Anmeldeformularen auf das Waren und Dienstleistungsverzeichnis des DPMA zurückgegriffen werden. Dabei sollte eine längerfristige und vorausschauende Planung erfolgen, da nach der Anmeldung eine nachträgliche Erweiterung der Waren und Dienstleistungen nicht möglich ist. Ein Markenschutz könnte dann nur durch eine neue Anmeldung erreicht werden. Der Zeitpunkt der Schutzentstehung liegt dann auch entsprechend später.
Soll die Marke auch über den deutschen Raum hinaus international benutzt werden, ist die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke für den EU-Raum oder eine internationale Marke für den Schutz in einzelnen Ländern möglich. Die Wahl der Marke hängt dann v.a. ab, in welchen Ländern eine wirtschaftliche Betätigung beabsichtigt ist. Eine frühzeitige Klärung der jeweiligen Rechtsfragen ist dabei zu empfehlen.
Das DPMA prüft im Anmeldeverfahren, ob das Zeichen Markenschutz erlangen kann. Wichtiger Prüfungspunkt ist dabei, ob dem angemeldeten Zeichen sog. absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) entgegenstehen. Die wichtigsten und häufigsten absoluten Schutzhindernisse sind dabei die sog. Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und das sog. Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Die Unterscheidungskraft liegt vor, wenn das Zeichen die eigenen Produkte und Dienstleistungen so kennzeichnet, dass es sie von den Produkten und Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheiden kann. Dies ist z.B. nicht der Fall bei Bezeichnungen, die einen rein beschreibenden Charakter haben, also z.B. wohl bei der Bezeichnung „Post". Je phantasievoller ein Begriff ist, umso unterscheidungskräftiger kann er sein.
Zum Freihaltebedürfnis gehören z.B. Beschaffenheitsangaben zu den angebotenen Produkten und Dienstleistungen, die im Interesse des freien Wettbewerbs für die Allgemeinheit frei bleiben müssen. Die Rechtsprechung hat z.B. einen Markenschutz für die Begriffe „Individual" und „Turbo" verneint.
Diese absoluten Schutzhindernisse können grundsätzlich überwunden werden, wenn sich das Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat. Die Hürde dafür liegt aber hoch, und der Nachweis hierzu kann sehr zeit- kostenintensiv sein.
Schon mit einer geringfügigen Änderung des Zeichens kann sich der Charakter der Marke insgesamt so ändern, dass ein evtl. bestehendes Schutzhindernis wieder entfällt. Daher kann es sich lohnen, die Möglichkeiten einer Änderung zu prüfen.
Innerhalb einer dreimonatigen Frist nach Eintragung der Marke kann Widerspruch gegen die Eintragung einlegt werden. Aber auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist können dritte Personen rechtliche Schritte einleiten, um die Marke wieder löschen zu lassen. Bestehen Rechte Dritter („relative Schutzhindernisse") an älteren identischen oder ähnlichen Marken oder sonstigen älteren Rechten (Unternehmenskennzeichen, Domains etc.), haben diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Vorrang vor der später angemeldeten Marke. Die jüngere Marke darf dann z.B. nicht für dieselben oder ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen benutzt werden. Aber auch bei einer Branchenfremdheit kann der Inhaber einer älteren Marke gegen die neue Marke vorgehen, wenn die ältere besonders bekannt ist.
Ob solche Rechte Dritter bestehen, prüft das DPMA nicht. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, vor der Anmeldung eine Recherche nach älteren Rechten durchzuführen. Die Recherche nach identischen Zeichen kann z.B. auch in der Datenbank des DPMA durchgeführt werden. Führt dies zu keinem Ergebnis, sollte eine Recherche nach ähnlichen Zeichen durchgeführt werden, da auch schon eine Ähnlichkeit eine Marke zum Löschen bringen kann.
Weitere nützliche Tipps und Hinweise finden sie auch auf der Homepage des DPMA unter www.dpma.de.
Fazit:
Im Einzelfall können juristische Fragen zu geplanten Marken sehr spitzfindig sein. Mit der frühzeitigen Klärung möglicher Probleme kann jedoch verhältnismäßig schnell eine Markeneintragung erreicht werden, die die eigenen Produkte und Dienstleistungen umfassend schützt.
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