Markenschutz - Eintragung eines Begriffs oder Slogans als Marke, ist jeder Begriff eintragungsfähig?

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Markenschutz erreicht man durch die Eintragung eines Zeichens im Register, beispielsweise im deutschen Patent- und Markenamt oder im Harmonisierungsamt (EU-Marke). Jedoch ist nicht jeder Begriff eintragungsfähig und kann deshalb keinen Markenschutz erlangen. Dies sollte man bei der Namensfindung des Unternehmens oder des Produktes beachten. Kritisch wird es gerade bei englischsprachigen Begriffen.

Sobald man eine Firma gründet oder ein neues Produkt auf dem Markt positionieren möchte, sollte man sich über einen Namen Gedanken machen, um sich von Konkurrenten unterscheidbar zu machen und das Produkt als Marke zu positionieren.

Es gibt Dinge, die man bei der Findung des Markennamens sowie der Eintragung in einem Register beachten und bedenken sollte, um Markenschutz zu erlangen. Denn es wäre fatal, wenn die Bezeichnung des Produktes oder Unternehmens als Marke aufgebaut wird, Bekanntheit erreicht, jedoch keinen Markenschutz erlangen kann und damit für Konkurrenten benutzt werden kann, beispielsweise in der Werbung.

Wichtigste Grundvoraussetzung für den Markenschutz ist das Vorliegen von Unterscheidungskraft. Wenn für die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, dann handelt es sich um einen freihaltebedürftigen Begriff, der keinen Markenschutz erlangen kann. Dies trifft beispielsweise auf beschreibende Wörter für die entsprechende Ware und/oder Dienstleistung zu. Im Bereich von Internetverkäufen wird man sicherlich keinen Schutz erlangen können für die Bezeichung „E-Shop“.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfen die Anforderungen an die Unterscheidungskraft jedoch nicht zu hoch angesetzt werden. Für die Wortfolge „Link economy“ hatte das deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung als Marke und damit den Markenschutz versagt, da der Wortkombination „Link economy“ ein verständlicher Sinngehalt zu entnehmen sei. Dabei stehe das Wort „Link“ für eine Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument, das englische Wort „economy“ bedeute „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“, wobei der Gesamtbegriff als „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung“ verstanden werden könne und damit der Markenschutz aufgrund des beschreibenden Charakters zu versagen sei.

Diese Ansicht des Patentamtes hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht bestätigt. Der BGH hat die Unterscheidungskraft bejaht, trotz mehrerer beschreibender Wortbestandteile.

Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei es unzutreffend, auf den beschreibenden Begriffsinhalt dadurch zu schließen, dass ein denkbarer beschreibender Gehalt erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt werde. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sei unzulässig, weil sich daraus keine für den Durchschnittsverbraucher – auf dessen Sichtweise es bei der Unterscheidungskraft ankommt – ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergebe.

Diese Entscheidung zeigt jedoch deutlich, dass es bei der Zusammensetzung von beschreibenden Begriffen durchaus eine Gratwanderung ist, ob Markenschutz gewährt wird oder nicht. Außerdem ist eine dann eingetragene Marke zwar geschützt, jedoch in ihrer Durchsetzungskraft nur eingeschränkt verwendbar, da der Schutzbereich aufgrund der beschreibenden Begriffe eher klein sein dürfte.

Es kann deshalb nur dazu geraten werden, sich bei der Namensfindung möglichst weit von real existierenden Begriffen hinsichtlich der einzutragenden Ware oder Dienstleistung zu entfernen und nach fantasievollen Wortschöpfungen zu suchen.

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Rechtsanwältin Freihof

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz


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