Markenstreitigkeiten mit einer Abgrenzungsvereinbarung beenden - eine Kurzdarstellung

Rechtsgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht & Urheberrecht
Rechtstipp vom 20.10.2011

Marken spielen eine wichtige Rolle, da sie Produkten und Dienstleistungen ein eigenes Gesicht geben können. Umso unangenehmer ist es, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Markeninhabern über das Vorrecht ihrer Zeichen kommt. Möglich ist dies z. B. im sog. Widerspruchsverfahren. Kaum hat ein frischgebackener Markeninhaber eine Marke erfolgreich angemeldet und eintragen lassen, möchte der Inhaber einer älteren Marke mit dem Widerspruch die Eintragung wieder löschen lassen.

Grundsätzlich gilt der Prioritätsgrundsatz nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". So kann sich der Inhaber der älteren Marke auf sein Vorrecht berufen, sofern er die Marke auch tatsächlich benutzt. Bis zur endgültigen Klärung, ob z. B. eine Verwechslungsgefahr besteht, weil die Marken und die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen ähnlich sind, kann viel Zeit vergehen. Die Parteien stecken möglicherweise viel Zeit, Kosten und nicht zuletzt auch Nerven in die Sache. Bis dahin bleibt es ungewiss, ob die eigene Marke in Zukunft überhaupt noch genutzt werden darf.

Es gibt jedoch Fälle, die verhältnismäßig schnell und einvernehmlich geregelt werden können, ohne dass eine Partei auf die Nutzung ihrer Marke verzichten muss und beide Unternehmen entsprechend ihren Vorstellungen geschäftlich tätig werden können, ohne den anderen zu stören. Ist eine Markenverletzung juristisch gesehen zwar möglich, behindern sich die Marken aber faktisch gar nicht, kann eine langwierige streitige Auseinandersetzung vermieden werden. Eine einvernehmliche Regelung würde allen Beteiligten nutzen. Mit einer sog. Abgrenzungsvereinbarung kann, wie der Name schon sagt, sozusagen das „Revier" beider Parteien festgelegt werden. Der Inhalt der Vereinbarung besteht typischerweise darin, dass der Inhaber der jüngeren Marke das Vorrecht der älteren Marke anerkennt und die Registrierung und Benutzung der jüngeren Marke auf bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen beschränkt. Je nach Bedarf können im Einzelfall noch weitere Regelungen aufgenommen werden, so z. B., dass die Vereinbarung auch für den jeweiligen Rechtsnachfolger gilt u. ä..

Fazit:

Vor dem Ausfechten langwieriger und kostenraubender Auseinandersetzungen kann es im Einzelfall sinnvoller sein, rechtzeitig die „Notbremse" zu ziehen und günstigere Alternativen zu prüfen. In vielen Fällen lassen sich einvernehmliche Lösungen finden, ohne spürbare rechtliche Einbußen hinnehmen zu müssen. So lassen sich Streitigkeiten aus dem Weg räumen, und alle Beteiligten können sich schnell wieder auf ihr Tagesgeschäft konzentrieren.


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