Markenverletzung durch Trefferliste im Online-Shop

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In jüngster Zeit häufen sich Abmahnungen gegenüber Online-Händlern, die sich auf Markenrechtsverletzungen durch die Trefferlisten in Online-Shops stützen. Den Händlern wird dabei vorgeworfen, dass bei der Suche nach Artikeln einer bestimmten Marke (ausschließlich) Produkte eines Konkurrenten angezeigt werden. Besonders betroffen sind dabei Händler, die ihre Waren über den Amazon-Marketplace anbieten.

Hintergrund dieser Abmahnungen ist Folgender:

Die Logarithmen von Online-Shops sind häufig so programmiert, dass sie bei einer konkreten Suchanfrage auch dann Treffer anzeigen, wenn der gesuchte Artikel bzw. die gesuchte Marke im Online-Shop gar nicht verfügbar ist. Gibt ein Kunde etwa gezielt den Suchbegriff „Levi’s Jeans“ ein und führt der Online-Händler tatsächlich keine Produkte der Marke „Levi’s, werden dem Kunden auf seine Anfrage hin unter Umständen ähnliche Produkte anderer Marken angezeigt. Moderne Online-Shop-Programme werten nämlich das Kundenverhalten umfassend aus und vollziehen nach, welche Alternativprodukte sich Kunden ansehen und unter Umständen auch kaufen, nachdem sie das ursprünglich gesuchte Produkt nicht im Shop gefunden haben. Hat also einmal ein Kunde vergeblich nach „Levi’s Jeans“ gesucht und sich danach für ein tatsächlich verfügbares Konkurrenzprodukt entschieden, „merkt“ sich dies das Shop-Programm. Gibt beim nächsten Mal ein anderer Kunde die Suchanfrage „Levi’s Jeans“ ein, wird diesem dann in der Trefferliste gleich das „passende“ Alternativprodukt angezeigt.

Dass der Online-Händler seinen Kunden Alternativen zum gesuchten Produkt aufzeigt, ist für sich genommen selbstverständlich zulässig. Problematisch wird es allerdings dann, wenn der suchende Kunde gar nicht bemerkt, dass es sich bei dem Alternativprodukt nicht um einen Artikel des gesuchten Herstellers handelt. Insbesondere auf der Handelsplattform Amazon kam es in der Vergangenheit häufig vor, dass bei der Suche nicht angebotener Artikel „gewöhnliche“ Trefferlisten angezeigt wurden, in denen sich ausschließlich Konkurrenz- bzw. Alternativprodukte fanden und bei denen kein Hinweis darauf gegeben wurde, dass der eigentlich gesuchte Markenartikel nicht verfügbar ist.

Diese Praxis von Amazon wurde jüngst vom OLG Köln (Urteil vom 20.11.2015, Az. 6 U 40/15) für wettbewerbswidrig erklärt:

Eine Markenverletzung sei nach Auffassung der Kölner Richter anzunehmen, wenn auf die Eingabe eines geschützten Markenzeichens als Suchwort eine Reihe von Treffern angezeigt werde, die ausschließlich aus Produkten von Mitbewerbern des Markeninhabers besteht. In diesem Fall sei ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass keines der angezeigten Ergebnisse der Eingabe entspricht, erforderlich. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass der Nutzer davon ausgehe, der Anbieter der ihm angebotenen Produkte stehe zumindest in einer wirtschaftlichen Beziehung zu dem Markeninhaber. Anders als etwa Google verwende ein Online-Shop-Betreiber das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation, da er es zur Bewerbung der in seinem Shop angebotenen Produkte einsetze. Die Anzeige einer Trefferliste ausschließlich mit Konkurrenzprodukten sei daher nur dann zulässig, wenn am Anfang der Trefferliste ein Hinweis dahingehend erscheine, dass der eigentlich gesuchte Artikel tatsächlich nicht erhältlich sei.

Noch weiter als das OLG Köln war übrigens das LG München I in seinem Urteil vom 18.08.2015 (Az. 33 O 22637/14) gegangen. Nach Auffassung der Münchner Richter soll die Anzeige von Konkurrenzprodukten sogar dann unzulässig sein, wenn diese nur ergänzende zu den gesuchten und tatsächlich verfügbaren Markenprodukten in der Trefferliste auftauchten. Insoweit müsse eine klare und sichtbare Trennung zwischen den gesuchten Markenprodukten und den Konkurrenzprodukten in der Trefferliste erfolgen.

Praxisfolgen

Wenngleich es bislang an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser „Trefferlisten-Problematik“ fehlt, ist in Anbetracht der Urteile aus Köln und München erhöhte Vorsicht für Online-Händler geboten. In jedem Falle sollte ein Online-Händler sicherstellen, dass am Anfang seiner Trefferliste ein eindeutiger entsprechender Hinweis platziert ist, falls das gesuchte Markenprodukt überhaupt nicht geführt wird (z.B.: „Ihre Suche ergab keine Treffer. Folgende Produkte könnten Sie auch interessieren: …“). Zudem ist die zusätzliche Anzeige von Konkurrenzprodukten neben dem gesuchten Markenprodukt in derselben Liste nach dem Urteil des LG München zumindest sehr risikobehaftet.

Nicht geklärt ist bislang insbesondere die Haftung von Händlern, die ihre Produkte über den Amazon-Marketplace anbieten. Diesen Händlern ist häufig gar nicht bewusst, dass die von ihnen angebotenen Artikel unter Umständen auch dann durch Amazon angezeigt werden, wenn ein Kunde ein Produkt eines anderen (Marken-)Herstellers sucht. Auch haben diese Händler natürlich keinen unmittelbaren Einfluss auf den von Amazon verwendeten Such-Algorithmus. Allerdings kommt die von Amazon erstellte Trefferliste selbstverständlich dem Marketplace-Händler zugute, da die Interessenten von Konkurrenzprodukten auf seine Angebote gelenkt werden. Auch hat das OLG Köln eine (Mit-)Haftung des begünstigten Marketplace-Händlers angedeutet, da es Amazon „jedenfalls als Mittäter“ ansieht, sodass der Spielraum für eine gleichzeitige Mittäterschaft des Marketplace-Händlers offengehalten bleibt.

Erhält ein Online-Händler bzw. ein Marketplace-Händler wegen des Inhaltes einer Trefferliste eine markenrechtliche Abmahnung, sollte diese im Einzelfall durch einen Anwalt geprüft und das weitere Vorgehen sorgfältig abgewogen werden. Da sich der Streitwert in markenrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig auf € 50.000-100.00 oder sogar deutlich mehr beläuft, ist zur Vermeidung unnötiger (Prozess-)Kosten in jedem Falle ein sehr schnelles Handeln geboten. Lässt der Händler die Abmahnung unbeachtet, kann ihm allein dadurch ein vermeidbarer Schaden in Höhe von mehreren Tausend Euro entstehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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