Rechtstipp vom 07.05.2007

Maßregeln der Besserung und Sicherung: Einbürgerungsanspruch entfällt

Ein Anspruch auf Einbürgerung kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Ausländer wegen einer strafbaren Handlung mangels Schuldfähigkeit zwar nicht zu einer Strafe verurteilt, wohl aber vom Strafgericht eine Maßregel der Besserung und Sicherung in Gestalt der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängt worden ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in zwei Berufungsverfahren entschieden.

In dem einen Verfahren war die Maßregel der Besserung und Sicherung gegen einen einbürgerungswilligen chinesischen Staatsangehörigen verhängt worden, weil er im Zustand einer schuldausschließenden paranoiden Schizophrenie mit dauerhaften Wahnvorstellungen und Halluzinationen mehrere Fahrgäste in einer U-Bahn mit Fußtritten erheblich verletzt und zudem ein Jahr später einer alten Frau die Handtasche geraubt hatte.

Der Kläger des zweiten Verfahrens, ein türkischer Staatsangehöriger mit Einbürgerungswillen, hatte seine Eltern wegen deren Weigerung, ihm Geld zu geben, mit dem Tode bedroht und eine Krankenhausärztin durch einen Faustschlag verletzt. Wegen dieser im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Taten war seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.

Das OVG stimmte den Vorinstanzen zu, dass ein Ausländer, wenn er mangels Schuldfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt, gegen ihn aber im Hinblick auf seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden sei, ebenso wie ein Straftäter grundsätzlich keinen Anspruch auf Einbürgerung habe. Ob die Staatsangehörigkeitsbehörde im Einzelfall dennoch eine Einbürgerung nach ihrem Ermessen zulassen könne, ließ das OVG offen. Denn hier sei in beiden Fällen eine solche Ermessensentscheidung fehlerfrei zu Lasten der Kläger getroffen worden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 03.05.2007, OVG 5 B 16.06 und OVG 5 B 13.05

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