Maximale Schmerzensgeldbeträge bei sog. Schwerstschäden

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In einer höchst aktuellen Entscheidung vom 16. Februar 2012 hat das Kammergericht Berlin (20 U 157/10) einem schwerstgeschädigten Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 650.000,00 € zugesprochen. In dem zu entscheidenden Fall hatte sich ein damals 4 1/2 jähriges Kind bei einem Sturz einen Arm gebrochen. Bei der noch am gleichen Tag erfolgten Operation war es nach der Narkotisierung zu Komplikationen gekommen: Infolge eines wachsenden Hirnödems war der Hirndruck stark angestiegen. Das Kind ist heute zu 100% schwerbeschädigt und leidet aufgrund eines schweren Hirnschadens an einem apallischen Syndrom mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und einer Spastik aller vier Gliedmaßen. In sog. Geburtsschädenfällen - d.h. in Fällen, in denen Kinder aufgrund eines Behandlungsfehlers bereits während ihrer Geburt schwer geschädigt werden - waren von deutschen Gerichten lange Zeit maximale Schmerzensgeldbeträge von 500.000,00 € zugesprochen worden. Von grundlegender Bedeutung ist nun die Feststellung des Kammergerichts, dass die junge Klägerin aufgrund ihres Alters von „immerhin" 4 1/2 Jahren möglicherweise schon (rudimentäre) Erinnerungen an „das frühere Leben" habe und ihr die jetzige Beschränkung und Ausweglosigkeit daher in irgendeiner Form bewusst sei. Dieses Bewusstsein stellt nach Ansicht des Kammergerichts eine Abweichung von den sog. Geburtsschadenfällen dar und rechtfertigt ein höheres Schmerzensgeld.

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