Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: 35.000,- € nach unterlassener postoperativer Nachsorge, LG Ddorf

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Landgericht Düsseldorf vom 01.09.2023

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

35.000,- € Schmerzensgeld, LG Düsseldorf, Az. 3a O 209/21

Kategorie: Prozesserfolge

Chronologie:
Bei der Klägerin lagen Lumboischialgien beidseits vor, welche operativ behandelt werden mussten. Im Anschluss an die Operation, welche auf einen Freitag fiel, fand weder eine postoperative Visite durch den Operateur noch durch den diensthabenden Chirurgen statt. Auch an den darauffolgenden Tagen (Samstag und Sonntag) kam es – trotz mehrfacher Äußerung von Beschwerden durch die Klägerin – nicht zu einer adäquaten Kontrolluntersuchung. Dadurch konnten die Komplikationen, insbesondere die bestehende Kauda-Symptomatik sowie die Blasen- und Mastdarmstörung, nicht frühzeitig erkannt werden.

Verfahren:
Das Gericht hat die Angelegenheit mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers aufgrund der unzureichenden Nachsorge bejaht. Sodann wurden die Parteien vor Gericht geladen und dort wurde der Sachverständige noch einmal persönlich angehört. Dabei war es von entscheidender Bedeutung, ob der bejahte Befunderhebungsfehler einen sog. „grober Behandlungsfehler“ darstellt, bei welchem die Beweislast der Beklagtenseite obliegt. Das Gericht unterbreitete den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag über 35.000,- €, welchem die Parteien nähertraten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Ein grober Behandlungsfehler setzt neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Rechtsgrundlage stellt der § 630h Abs. 5 BGB dar. Sofern ein grober Behandlungsfehler bejaht wird, so obliegt die Beweislast nicht – wie sonst üblich – dem Kläger, vielmehr muss seitens des Beklagten bewiesen werde, dass ein solcher Fehler eben nicht vorliegt, was nur selten gelingt, erklärt Dr. DC Ciper LLM.



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