Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: grob fehlerhafter Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks

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Landgericht Bochum - vom 03. Februar 2014

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:

Grob fehlerhafter Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks, LG Bochum, Az.: I - 6 O 134/12

Chronologie:

Dem Kläger ist in den 1990er Jahren ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt worden, welches sich nach über zehn Jahren gelockert hatte. In der Einrichtung der beklagten Klinik sollte ein Wechsel der Pfanne vorgenommen werden. Die behandelnden Ärzte klärten jedoch nicht ab, welches Material, beziehungsweise welcher Implantat-Typ eingebaut war und ob eine Kompatibilität zwischen den neu einzusetzenden und den bereits implantierten Prothesenkomponenten bestand. Die Ärzte brachten Prothesenkomponenten ein, die nicht kompatibel waren.

Verfahren:

Das Landgericht Bochum hat den Vorfall fachmedizinisch mittels eines Gutachters überprüfen lassen. Dieser stellte eine grob fehlerhafte Behandlung fest. Im Termin der mündlichen Verhandlung erzielten die Prozessvertreter des Klägers einen Abfindungsvergleich in Höhe von pauschal 60.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Bei einer grob fehlerhaften Behandlung kommt es zu Beweiserleichterungen des Klägers bis hin zur Beweislastumkehr. Das beklagte Klinikum muss dann beweisen, dass sämtliche Folgen, wie z. B. Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und Funktionsstörungen nicht auf der groben Fehlerhaftigkeit beruhen. Diesen Beweis konnte das beklagte Klinikum nicht führen. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM zeigt sich über den erfolgreichen Abschluss der Angelegenheit sehr erfreut, nachdem der Versicherer der Klinik vorgerichtlich jegliche Regulierung zunächst verweigert hatte.


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