Medizinrecht - Arzthaftungsrecht: Nichterkennen einer Jochbeinfraktur

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Landgericht Neuruppin - vom 09. Februar 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Nichterkennen einer Jochbeinfraktur, LG Neuruppin, Az.: 3b O 66/13

Chronologie:
Der Kläger zog sich bei einem Sportunfall eine Jochbeinfraktur zu, welche die behandelnden Ärzte im Krankenhaus der Beklagten nicht erkannten. Die Ärzte erhoben nicht die notwendigen Befunde, so dass der Kläger unnötig über zwei Monate lang unter massiven Schmerzen litt. Es kam zu einer verzögerten Heilbehandlung, noch heute, viele Monate später, bestehen aufgrund des Behandlungsfehlers eine Gefühlsminderung, Taubheit und Asymmetrie.

Verfahren:
Das Landgericht Neuruppin hat ein Gutachten eingeholt, welches den klägerischen Vorwurf bestätigte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der sachbearbeitende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Daniel C. Mahr LLM durch geschickte Fragestellungen erreichen, dass der Sachverständige die Kausalität zwischen der fehlerhaften Behandlung und dem eingetretenen Schaden feststellte. Daraufhin konnten die Parteien auf Anraten des Gerichtes einen Vergleich schließen. Der Streitwert wurde im fünfstelligen Eurobereich festgelegt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In einem Arzthaftungsprozess hat der medizingeschädigte Kläger grundsätzlich nicht nur die Fehlerhaftigkeit der ärztlichen Behandlung zu beweisen, sondern auch deren Kausalität für den eingetretenen Schaden. Gelingt ihm dieses nicht, wird die Klage grundsätzlich abgewiesen, so Daniel C. Mahr LLM.



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