Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Top-Anwälte erzielen Prozesserfolg am Landgericht München

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Landgericht München vom 28.11.23Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 35.000 € Schadensersatz wegen fehlerhafter Diagnose einer Perforation der Sigmadivertikulitis

Chronologie:

Die damals 61 Jahre alte Erblasserin stellte sich aufgrund einer seit einigen Tagen bestehenden schmerzhaften Vorwölbung an der rechten Leiste in der Einrichtung der Beklagten vor. Dort erstellte man den Befund eines Leistenbruchs und gab an, dass eine operative Versorgung der Hernie erforderlich sei. 2 Tage nach der durchgeführten Operation wurde die Erblasserin aufgrund massiver Unterbauchschmerzen erneut bei der Beklagten vorstellig, in der daraufhin durchgeführten CT-Untersuchung zeigte sich eine Perforation der Sigmadivertikulitis, mithin einem Abschnitt der Darmwand. Diesen Befund übersah die Beklagte allerdings behandlungsfehlerhaft, sodass keine adäquate Behandlung erfolgte. Durch den Diagnosefehler vergangen 24 Stunden, in denen die Erblasserin keine adäquate Therapie erhielt, sodass die Entzündung durch die gedeckte Perforation ein septisches Krankheitsbild mit Multiorganversagen zur Folge hatte. Am darauffolgenden Tag verstarb die Erblasserin.


Verfahren:

Vorliegend klagte die Tochter für ihre verstorbene Mutter. Das Landgericht hat den Sachverhalt mittels eines medizinischen Sachverständigen der Fachrichtung Chirurgie aufklären lassen. Dieser bestätigte einen Diagnosefehler. Die Kammer hielt die Ausführungen des Sachverständigen für so plausibel, dass auf eine weitere Begutachtung durch einen radiologischen Sachverständigen verzichtet wurde und den Parteien unmittelbar ein Vergleichsvorschlag unterbreitet wurde. Sodann wurde folgender Vergleich vorgeschlagen:  Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. mehr als 27.000,00 €. Zusätzlich werden rund 7.000,00 € für materiellen Schäden sowie die angefallenen Rechtsanwaltskosten übernommen. Insgesamt erhielt die Klägerin sodann rund 35.000,00 €.


Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Relevant war vorliegend insbesondere die Abgrenzung von einem Diagnosefehler zu einem bloßen Diagnoseirrtum. Nur Ersterer stellt einen Behandlungsfehler dar. Von einem Diagnosefehler ist erst dann auszugehen, wenn die gestellte Diagnose auf Grund der erhobenen Befunde nicht oder nicht mehr vertretbar ist. Daneben kommt ein Behandlungsfehler auch dann in Betracht, wenn der behandelnde Arzt eine objektiv unrichtige Diagnose stellt, welche darauf beruht, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. Ein solcher Fehler wurde vorliegend bejaht, erklärt Dr. DC Ciper LLM.



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