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Mehr Unterhalt wegen Brillenbedarfs?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Alle Eltern wünschen sich vor allem gesunde Kinder. Leider sieht die Wahrheit oftmals anders aus, und es müssen für die Pflege kranker Kinder Unmengen an Geld aufgewendet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat hierzu entschieden, dass solche Extrakosten nicht vom Tabellenunterhalt erfasst werden, sodass grundsätzlich mehr Unterhalt verlangt werden kann.

Nachdem sich ein Ehepaar getrennt hatte, betreute die Mutter die gemeinsamen Kinder alleine. Obwohl sich die Eltern über die Höhe des Unterhalts bereits geeinigt hatten, verlangte die Mutter nach einiger Zeit 50 Euro Unterhalt mehr im Monat. Immerhin verdiene der Vater sehr gut, während sie ein minderjähriges Kind zu versorgen habe, das stark fehlsichtig sei und regelmäßig eine neue Brille bzw. Kontaktlinsen brauche. Als der Vater die Zahlung verweigerte, klagte die Mutter den höheren Unterhalt ein.

Das OLG sprach der Mutter einen erhöhten Bedarf von 25 Euro im Monat zu. Auch wenn der Vater des Kindes viel Geld verdiene und sich die Unterhaltshöhe bei einem minderjährigen Kind nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen richte, so müsse der erhöhte Bedarf genau nachgewiesen werden. Aufgrund der vorgelegten Rechnungen habe sich - unter Berücksichtigung zukünftiger Preissteigerungen und einer geringeren Beteiligung der Krankenversicherung an den Kosten - nur ein monatlicher Mehraufwand von 25 Euro ergeben.

Dieser Betrag sei im Tabellenunterhalt (Düsseldorfer Tabelle) nicht enthalten, da er nur den Bedarf eines gesunden Kindes berücksichtige. Da nicht jedes Kind eine Brille benötige, stellen die 25 Euro Extrakosten dar, die gerade eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes mit sich bringe und daher zusätzlich vom Vater zu zahlen seien.

(OLG Brandenburg, Beschluss v. 24.11.2011, Az.: 9 UF 70/11)

(VOI)

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