Die Begriffe Mehrarbeit und Überstunden werden häufig nicht korrekt verwendet, sondern häufig gleichgestellt. Dabei handelt es sich rechtlich aber um zwei völlig unterschiedliche Dinge.
Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen (regelmäßig 8 Stunden werktäglich, ausnahmsweise bis zu 10 Stunden) hinausgeht. Unter dem Begriff Überstunden versteht man hingegen die Arbeit, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus leistet.
Wird ein Arbeitnehmer also über die gesetzlich zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden hinaus beschäftigt, so ist dies ein Fall der Mehrarbeit. Wird Arbeitsleistung hingegen über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus beschäftigt, so ist dies ein Fall von Überstunden. Mehrarbeit und Überstunden können sich also überschneiden. Aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung der Begriffe können aber z. B. Teilzeitbeschäftigte in erheblichem Umfang Überstunden leisten, ohne dass es sich dabei um arbeitszeitgesetzlich relevante Mehrarbeit handelt, weil die zulässige Tageshöchstarbeitszeit nicht überschritten wird.
Das am 1.7.1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz sieht übrigens keinen gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag mehr vor, wie er noch in der zuvor geltenden Arbeitszeitordnung vorgeschrieben war. In gesetzlichen Vorschriften finden sich auch für geleistete Überstunden keine Vergütungsregelungen. Entgegen landläufiger Meinung sind also für Überstunden keine Zuschläge zu zahlen, sofern diese nicht in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag vereinbart sind.
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