Studiengebühren, Semesterbeiträge und auch Verwaltungskostenbeiträge wurden nun in einer Entscheidung des OLG Zweibrücken ausdrücklich als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf qualifiziert. Diese sind daher von den Eltern zusätzlich zum Ausbildungsunterhalt zu zahlen, sofern diese leistungsfähig sind. Auch für diesen Mehrbedarf gilt aber, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsschuldner zur Zahlung auffordern muss, Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nicht, OLG Zweibrücken, 11 UF 519/08. Ferner können die Eltern die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung und des Ausgabenbelegs verlangen.
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Studiengebühren von anwaltskontor am 21.01.2010 11:50
danke, Herr Hoffmann, ich ändere das!
11 UF 519/08 - OLG Koblenz von Norbert Hoffmann am 30.11.2009 09:58
Das Az. ist zutreffend, das entscheidende Gericht war allerdings das OLG Koblenz, nicht das OLG Zweibrücken. Das Urteil ist i. Ü. sehr aufschlussreich. Vielen Dank.
mfG
Norbert Hoffmann
Az. korrekt ? von Norbert Hoffmann am 27.10.2009 22:17
Sehr geehrte Damen und Herren
Das Urteil wäre von Interesse.Leider hat man mir beim Pfälz. OLG Zweibrücken auf Anfrage mitgeteilt, dass es eine Entscheidung mit diesem genannten Aktenzeichen nicht gibt. Ist das Az. korrekt ?
mfG
Norbert Hoffmann
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