„Mehrverkehr“ statt „Seitensprung“ - Die nüchterne Sprache im Familienrecht

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Die Juristensprache ist in allen Rechtsgebieten sachlich und nüchtern. Nirgends prallt dies so sehr auf das echte Leben wie im Familienrecht. So heißt leidenschaftlicher Sex schlicht und einfach „Beiwohnen“. Das, was in der Hochzeitsnacht geschieht, heißt „ehelicher Verkehr“ – als wäre es eine Nachtfahrt in der Fahrschule.

Kommt es später zu einem Seitensprung, dann sprechen Juristen von „Ehestörung“, „außerehelichem Verkehr“ oder „Mehrverkehr“. Bei letzterem ist die Frage, welcher Ehegatte mehr oder weniger Verkehr hatte. Kritisch wird es, wenn aus dem Mehrverkehr unerwartet ein „Abkömmling“ empfangen wird. Dies wird dann ein „scheineheliches Kind“ – früher auch einmal „Kegel“ genannt. Vater dieses Kindes ist dann „der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“. Findet dieser das dann nicht in Ordnung und will, dass das „scheineheliche Kind“ einem anderen Mann zugeordnet wird, dann muss er beweisen, dass seine Frau „in der Empfängniszeit einem anderen beiwohnte“.

Daran hat er auch ein besonderes Interesse, da der „nichteheliche Abkömmling“ ja schließlich auch Unterhaltsansprüche oder erbrechtliche Ansprüche gegen den „Scheinvater“, also den Ehemann hat. Wie oben angegeben, muss dieser beweisen, dass ein anderer Mann seiner Frau beigewohnt hat. Der „Beiwohner“ wollte möglicherweise gar nicht bei der „Beigewohnten“ wohnen, sondern nur für kurze Zeit, d. h. auf einen (Seiten-)Sprung oder ein kurzes Stelldichein vorbeischauen.

Wenn Sie Fragen zu „Mehrverkehr“ und „Scheinvater“ haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Rechtsanwälte, Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Hans-Vogel-Str. 2, 90765 Fürth.


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