Mehrwertsteuer nur bei Mängelbeseitigung

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob als Schadensersatz wegen Mängeln bei einem Bauvertrag auch die für die erforderliche Mängelbeseitigung anfallende Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) als Schadensersatz verlangt werden kann.

Eine häufige Situation: Der Handwerker führt die beauftragten Arbeiten nur mangelhaft durch uns behebt die Mängel trotz Fristsetzung nicht. Der Auftraggeber will nun Schadensersatz und berechnet die zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten beispielsweise auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen einschließlich der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Mehrwertsteuer. Dies, obwohl er die Mängelbeseitigung selbst noch nicht durchgeführt hat.

Der Bundesgerichtshof hat die Forderung des Bauherrn um die geltend gemachte Mehrwertsteuer gekürzt und dabei auf eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 249 Abs. 2 S. verwiesen. Zwar gilt diese Vorschrift grundsätzlich nur bei der Beschädigung einer Sache, der Bundesgerichtshof wendet den Rechtsgedanken jedoch auch auf die Schadensersatzansprüche beispielsweise bei mangelhafter Werkausführung an. Verlangt daher der Bauherr Schadensersatz, kann er die Mehrwertsteuer nur in demjenigen Umfang verlangen, wie er sie an einen anderen Unternehmer gezahlt hat, den er mit der Mängelbeseitigung beauftragt hat. Will der Bauherr die volle Zahlung auch mit der Mehrwertsteuer, darf er keinen Schadensersatz verlangen, sondern ist auf die Geltendmachung eines so genannten Vorschussanspruchs verwiesen. Dort kann er den vollen Betrag fordern, muss diesen aber auch für die Mängelbeseitigung verwenden und später darüber abrechnen.

Vollmer

Rechtsanwalt und Fachanwalt

Sozius der Kanzlei Vollmer, Bock, Windisch, Renz

www.vbwr.de


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