Mein Geschäftspartner kommt auf mich als Unternehmer oder Geschäftsführer bzw. Vermieter zu. Er bittet um eine Ratenzahlung bzw. Stundung meiner Forderungen. Er begründet dies mit den Corona Schwierigkeiten.

  • 2 Minuten Lesezeit

Soll ich eine Stundung/ Ratenzahlung oder Reduzierung meiner Forderungen akzeptieren?

Viele Unternehmen befinden sich wegen Corona in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Besonders Gastronome, Händler oder Hoteliers sind jetzt darauf angewiesen, dass ihre Geschäftspartner sie hier durch eine Reduzierung/ Vereinbarung einer Ratenzahlung oder Stundung der Forderungen unterstützen. Dies kann auch sinnvoll und wichtig sein. Allerdings sollte man hierbei einiges beachten.

Welche Fallstricke gibt es, wenn ich eine Ratenzahlung/ Stundung oder Teilverzicht akzeptiere?

Wenn ein Unternehmen gegenüber seinem Geschäftspartner eine Stundung/ Ratenzahlung oder Reduzierung seiner Forderungen akzeptiert, kann es bei einer Konstellation ein böses Erwachen geben. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftspartner innerhalb kurzer Zeit nach der gewährten Ratenzahlung in die Insolvenz gerät und nach der Vereinbarung schon einzelne Raten gezahlt worden sind. Hier kann es passieren, dass der dann bestellte Insolvenzverwalter die bereits gezahlten Raten im Wege der sogenannten Insolvenzanfechtung zurückfordert. Dies wird dann damit begründet, dass der Geschäftspartner, der sich auf eine Ratenzahlung eingelassen hat, ja hierdurch von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten Kenntnis hatte. Er war also bösgläubig. Dies ist für viele Unternehmer zurecht nicht nachvollziehbar. Sie haben in der Vergangenheit versucht, dem Unternehmen durch die Einwilligung in die Ratenzahlung, zu helfen. Jetzt werden sie doppelt bestraft. Sie verlieren durch die Insolvenz ihre Restforderung und müssen auch noch erlangtes Geld zurückzahlen.

Ich will meinem Geschäftspartner helfen und würde eine Ratenzahlung akzeptieren. Wie kann ich aber eine mögliche Insolvenzanfechtung, bei der ich auch noch Geld zurückzahlen muss, verhindern?

Hier kann das neue Sanierungsrecht, das ab dem 1. Januar 2021 gilt, helfen. Es ermöglicht einen sogenannten gerichtlich bestätigten Sanierungsvergleich. Falls die angesprochene Ratenzahlung im Rahmen eines solchen gerichtlich bestätigten Sanierungsvergleichs vereinbart wird, wird eine spätere Insolvenzanfechtung ganz erheblich erschwert, wenn nicht sogar verhindert. Damit kann also die doppelte Bestrafung verhindert werden.

Der gerichtlich bestätigte Sanierungsvergleich bietet für den betroffenen Geschäftspartner ganz erhebliche Vorteile Wir zeigen Ihnen den richtigen Weg!

Weil diese Möglichkeit erst seit Anfang des Jahres 2021 besteht, haben viele betroffene Unternehmer noch gar keine Kenntnis von diesem sogenannten Sanierungsvergleich. Damit ein solcher Sanierungsvergleich auch seine Vorteile entfalten kann, ist hierfür bei der Ausformulierung unbedingt rechtliche Beratung nötig. Wir können Ihnen mit unseren Experten dabei helfen, damit sie nicht die Anfechtungsfalle laufen und Geld zurückzahlen müssen.

In dem kostenlosen Erstgespräch können wir abklären, ob wir Ihnen hierbei helfen können !

Gerne können Sie mich direkt über das anwalt.de-Profil kontaktieren oder sich über die angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen.
Tel. +49 211 828 977-200
E-Mail: jasper.stahlschmidt@buchalik-broemmekamp.de
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Website www.buchalik-broemmekamp.de/



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Jasper Stahlschmidt

Beiträge zum Thema