Meldepflicht für Schmiergeldzahlungen?

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Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu entscheiden, ob das Finanzamt die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörde weiterleiten muss, wenn Tatsachen den Verdacht eines Straftatbestandes (hier der rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen - „Bestechung", § 299 Abs. 2 StGB) erfüllen.

Der BFH hat diese Frage bejaht.

Eine eigenständige Prüfung durch das Finanzamt, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, vor der Übermittlung der Erkenntnisse an die Strafbehörden ist nach Auffassung des BFH dabei nicht notwendig. Weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten eine Vorab-Prüfung durch die Finanzbehörden.

Eine Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) liegt in diesen Fällen nicht vor.

Eine Sonderregelung im Einkommensteuergesetz - § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO - schreibt die Information der Staatsanwaltschaft über den Verdacht einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen vor. Für diesen Verdacht müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine entsprechende Tat vorliegen.

Im entschiedenen Fall wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass das Unternehmen (aus dem produzierenden Gewerbe) Zahlungen an den Einkäufer eines Großkunden geleistet hat, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestellung von Waren standen. Im Wege der einstweiligen Anordnung sollte die Weitergabe der Informationen an die Staatsanwaltschaft verhindert werden.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

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