Meldepflicht von mutmaßlichen Straftaten an das Bundeskriminalamt durch die sozialen Netzwerke

  • 1 Minuten Lesezeit

Seit dem 01.02.2022 sind soziale Netzwerke und Messengerdienste, wie z.B. WhatsApp, Twitter, Facebook etc. nach § 3a Abs. 2 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gesetzlich dazu verpflichtet mutmaßlich strafbare Handlungen an das Bundeskriminalamt (BKA) zu melden.

Welche Handlungen konkret dem BKA gemeldet werden müssen, findet man in der nummerischen Auflistung des § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 NetzDG.

Solche Handlungen sind zum Beispiel:

  • das Verbreiten von terroristischen Propagandamitteln (§86 StGB);
  • Volksverhetzung (§130 StGB);
  • Gewaltdarstellungen (§131 StGB) sowie
  • die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von kinderpornographischen Inhalten (§184b StGB)

Neben der Mitteilung des Inhalts müssen die Meldungen der sozialen Netzwerke, als auch Messenger, an das BKA gemäß § 3a Abs. 4 NetzDG auch

  • den Zeitpunkt, zu dem der Inhalt geteilt oder veröffentlich wurde sowie
  • den Nutzernamen des Handelnden und
  • falls vorhanden auch die gegenüber dem sozialen Netzwerk verwendet IP-Adresse

enthalten.

Der jeweilige Nutzer wird durch den Anbieter des sozialen Netzwerks über die Übermittlung des jeweiligen Inhalts an das BKA, erst nach vier Wochen informiert.

Diese Informationsmitteilung an den Nutzer ist nach § 3a Abs. 6 S. 2 NetzDG jedoch erst möglich, wenn das BKA nicht innerhalb dieser Frist anordnet, dass eine Mitteilung einen gegebenenfalls bestehenden Untersuchungszweck gefährdet. Ordnet das BKA dies jedoch an, so darf der Anbieter den Nutzer nicht über die Übermittlung informieren.

Ziel dieses Gesetzes ist die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch die sozialen Netzwerke.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema