Mercedes Abgasskandal – LG Ulm spricht Schadenersatz bei C-Klasse zu

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Das Landgericht Ulm hat Mercedes im Abgasskandal mit Urteil vom 21. September 2023 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 4 O 40/21). Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in einem Mercedes C 220.

Der Kläger hatte den Mercedes C 220 BlueTec im Jahr 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet und verfügt über die Abgasnorm Euro 6. Einen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für dieses Modell gibt es nicht. Mercedes bietet jedoch ein freiwilliges Software-Update im Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten des Fahrzeugs an.

Bei dem Modell kommt eine AdBlue-Dosierstrategie, die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz. Da diese Funktionen Einfluss auf den Stickoxidausstoß haben, führte der Kläger führte aus, dass es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen handele und machte Schadenersatzansprüche geltend.

Das LG Ulm entschied, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens habe und schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Der BGH hatte mit Urteil vom 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird bei Fahrlässigkeit der Kaufvertrag nicht komplett rückabgewickelt, sondern der Käufer hat Anspruch auf den Ersatz des Differenzschadens und kann außerdem das Fahrzeug behalten. Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises.

Diese Voraussetzungen sah das LG Ulm hier gegeben. Mercedes könne zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachgewiesen werden, der Autobauer habe sich aber zumindest fahrlässig verhalten.

Bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Sie sei zwar im Prüfzyklus aktiv, im Realbetrieb aber überwiegend deaktiviert. Die Deaktivierung führe zu einem höheren Emissionsausstoß. Aus Gründen des Motorschutzes sei diese Abschalteinrichtung nicht notwendig, somit sei sie unzulässig, machte das Gericht deutlich.

Dadurch könne jedoch nicht automatisch Sittenwidrigkeit unterstellt werden. Mercedes habe aber eine fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben und damit zumindest fahrlässig gehandelt. Mercedes könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass das KBA die genaue Ausgestaltung der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung kannte und diese bei Kenntnis genehmigt hätte. Die Voraussetzungen für Schadenersatz seien somit gegeben, so das LG Ulm. Die Schadenshöhe bezifferte das Gericht mit 10 Prozent des Kaufpreises, knapp 3.900 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer ist nicht abzuziehen.

„Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Chancen auf Schadenersatz im Mercedes-Abgasskandal erheblich gestiegen, da den Autoherstellern bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung kein Vorsatz mehr nachgewiesen werden muss“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag






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